Standardmaßnahmen

, Polizeirecht: bestimmte polizeiliche Maßnahmen, die wegen der Häufigkeit ihrer Anwendung und der Typizität ihrer Eingriffswirkung in Grundrechte einer über die polizeiliche Generalklausel hinausgehenden besonderen gesetzlichen Regelung zugeführt wurden.
Im MEPo1G lassen sich nach der Regelungssystematik grundsätzlich vier Gruppen von Standardmaßnahmen unterscheiden: §§ 8 a-11: Identitätsfeststellung, erkennungsdienstliche Maßnahmen und Vorladung, Datenerhebung, Speicherung, Übermittlung und Löschung; § 12: Platzverweisung; §§ 13-16: Gewahrsam und Freiheitsentziehung; §§ 17-24: Durchsuchung von Personen, Durchsuchung von Sachen, Betreten und Durchsuchen von Wohnungen, Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung und Herausgabe. Eine andere Unterteilung der Standardmaßnahmen kann anhand der betroffenen Grundrechte, etwa Art. 2 Abs. 1 GG durch § 10 MEPolG oder Art.13 GG durch §§ 19,20 MEPolG, vorgenommen werden.
Standardmaßnahmen haben eigentlich den Rechtscharakter von Realakten, da sie nicht auf den Eintritt von Rechtsfolgen zielen, sondern auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind. Dennoch lässt sich mit der Pflicht des Betroffenen zur Duldung der bestimmten Maßnahme, sofern dies erforderlich ist, eine konkludente Duldungsverfügung konstruieren, welche die Standardmaßnahme begleitet und auf den Eintritt von Rechtsfolgen, nämlich die Duldung der Maßnahme durch den Betroffenen, zielt. Diese Konstruktion geht auf das am Ende des 19. Jh. bestehende Bedürfnis zurück, Rechtsschutz auch gegen Realakte zu gewähren, während das Gesetz lediglich Rechtsschutz gegen polizeiliche Verfügungen, also gegen Maßnahmen mit
Regelungscharakter zuließ. Inzwischen ist wegen der möglichen Leistungs-, Unterlassungs- und Feststellungsklage auch Rechtsschutz gegen Realakte in ebenso effektiver Weise wie gegen Verwaltungsakte garantiert, sodass eine Konstruktion der Duldungsverfügung nicht mehr erforderlich ist. Überwiegend wird daher heute danach abgegrenzt, ob die Standardmaßnahme eine Regelung für den betroffenen Bürger enthält. Das ist dann der Fall, wenn sie nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Demgegenüber ist sie Realakt, wenn sie sich auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolges beschränkt. Die Normen des Polizeirechts lassen sich daher in drei Gruppen einteilen: Die einen enthalten Verhaltensgebote, andere beinhalten bloße Realakte und andere berechtigen im Vorfeld des bloßen Realakts zu Verhaltensgeboten. Zur ersten Gruppe zählt etwa die Aufforderung, einen Ort zu verlassen oder zu betreten (Platzverweis und Aufenthaltsverbot), oder die Vorladung, zur zweiten Gruppe gehören die Gewahrsamnahme, das Festhalten, die Durchsuchung, die Vorführung und die Sicherstellung (str.). Ergeht nun eine polizeiliche Aufforderung, die sicherzustellende Sache herauszugeben oder den zu durchsuchenden Kofferraum zu öffnen, handelt es sich um die dritte Gruppe, in der im Vorfeld des Realaktes ein Verhaltensgebot statuiert wird, das sich als Minus auch auf die Ermächtigungsgrundlage der einschlägigen Standardmaßnahme stützen kann und damit Verwaltungsakt ist.
Standardmaßnahmen bedürfen ins Grunde keiner Anwendung der Regeln über das Verwaltungszwangsverfahren. Sie entsprechen insb. dann nicht dem Muster einer vorrangigen polizeilichen Anordnung und deren zwangsweiser Durchsetzung, wenn der Bürger die Standardmaßnahme, etwa die Gewahrsamnahme, die Durchsuchung, die Sicherstellung oder die erkennungsdienstliche Behandlung, überhaupt nicht selbst ausführen kann. Die Standardmaßnahmen ermächtigen die Polizei daher zu einem Tätigwerden ohne vorherige Anordnung, die im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens durchgesetzt werden müsste.
Fordert die Polizei den Betroffenen indes vor der Durchführung der Standardmaßnahme zu einem bestimmten Verhalten auf, finden auf die Durchsetzung dieser Anordnung neben den Anforderungen der Standardmaßnahme die Regeln über die Verwaltungsvollstreckung Anwendung. Dann wird nämlich neben der Ausführung der Standardmaßnahme die konkrete Aufforderung an den Bürger vollstreckt. Im Grunde sind dann zwei polizeiliche Maßnahmen zu prüfen.
Ob dies auch gilt, wenn eine ausdrückliche polizeiliche Aufforderung fehlt, die im Wege des sofortigen Vollzugs vollstreckt oder im Wege der unmittelbaren Ausführung vorgenommen wird, ist umstritten. Nach einer zum Teil vertretenen Ansicht soll sich die Prüfung dann auf die Voraussetzungen der Standardmaßnahme begrenzen. Nach einer anderen Auffassung soll darauf abgestellt werden, ob sich der Betroffene
der Maßnahme widersetzt. Dann wäre neben der Standardmaßnahme die Vollstreckung einer auf die polizeiliche Generalklausel gestützten HDU-Verfügung zu prüfen. Eine dritte Auffassung differenziert zwischen den verschiedenen Standardmaßnahmen: Verlange die Standardmaßnahme von dem Betroffenen ein Tun, Dulden oder Unterlassen und sei die zwangsweise Durchsetzung nicht in der Ermächtigungsgrundlage der Standardmaßnahme geregelt, richte sich die Prüfung der Maßnahme nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungszwangsverfahrens. Umfasse die Ermächtigungsgrundlage der Standardmaßnahme indes ihre eigene Durchsetzung, wie etwa das Festhalten zur Feststellung der Identität in §9 Abs. 2 MEPo1G, komme das Verwaltungszwangsverfahren nur zur Anwendung, wenn die zwangsweise Durchsetzung die Befugnisnorm der Standardmaßnahme überschreite.
Der Adressat einer Standardmaßnahme muss nicht immer nach den allgemeinen Grundsätzen Störer sein. Die Standardbefugnisse können vielmehr abweichend von den §§4-6 MEPo1G regeln, gegen wen Maßnahmen ergriffen werden können. Sie erlauben z. B. auch Maßnahmen gegen Dritte, die sich lediglich im Umfeld der Gefahr bewegen.




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