erkennungsdienstliche Behandlung

Maßnahme, die der Feststellung der körperlichen Beschaffenheit einer Person dient, ohne dass es einer körperlichen Untersuchung i. S. d. § 81 a Abs. 1 StPO bedarf.
Die Regelung des § 81 b StPO, in der ausdrücklich nur Fingerabdrücke und Lichtbilder erwähnt werden, ist nicht abschließend. „Ähnliche Maßnahmen” sind u. a. die Anfertigung eines Videofilms, Abdrücke und Aufnahmen einzelner Körperteile oder die Tonbandaufnahmen mit Zustimmung des Beschuldigten für einen Stimmvergleich.
§ 81 b StPO regelt sowohl strafprozessuale Identifizierungsmaßnahmen als auch Maßnahmen für erkennungsdienstliche Zwecke. Bei Letzteren handelt es sich um materiell-rechtliche Regelungen des Polizeirechts, die in der StPO einen Fremdkörper darstellen, verfassungsrechtlich aber unbedenklich sind (BVerfGE 47, 239, 252).
— § 81 b 1. Alt. StPO regelt die Zulässigkeit von Maßnahmen gegen den Willen des Beschuldigten für Zwecke der Strafverfolgung. Gegen Verdächtige, die noch nicht die Beschuldigteneigenschaft erlangt haben, sind Maßnahmen der Identitätsfeststellung nur gemäß § 163 b StPO möglich. Zuständig für die Anordnung der Maßnahme sind Gericht, Staatsanwaltschaft und Beamte der Polizei, auch wenn diese nicht Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind. Für den Rechtsschutz des Betroffenen gelten die allgemeinen Regeln für den Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen.
— § 81 b 2. Alt. StPO regelt Maßnahmen für die präventiv-polizeilichen Zwecke des Erkennungsdienstes, insbesondere zur Aufklärung zukünftiger Straftaten. Für die Anordnung ist die Kriminalpolizei originär zuständig. Für die Anfechtung der Anordnung ist nach h. M. der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
— Wird die Unzulässigkeit der Aufbewahrung in den Strafakten bzw. polizeilichen Materialsammlungen gerügt, ist hinsichtlich des Rechtswegs ebenfalls wie oben zu differenzieren. Der Betroffene hat stets nur einen Anspruch auf Vernichtung, nicht jedoch auf Herausgabe der Unterlagen.




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