Vernichtung

, Polizeirecht: Zerstören oder Unbrauchbar-machen von Sachen, die sichergestellt wurden (Sicherstellung).
Eine Vernichtung ist möglich, wenn im Falle der Verwertung die Gründe, die zur Sicherstellung berechtigen, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden oder die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.
Auch vor der Vernichtung ist der Betroffene zu hören, ihm gegenüber ist die Vernichtung anzuordnen. Für die Vernichtung gelten im Übrigen die gleichen Grundsätze wie für die Verwertung.




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