Friedenspflicht

Im Arbeitsrecht die Verpflichtung der Verbände der Arbeitgeber und der Gewerkschaften, während der Laufzeit eines Tarifvertrages und auch noch danach während der Verhandlung

en über den Abschluß eines neuen Tarifvertrages und während einer etwaigen Schlichtung nicht zu einem Arbeitskampf aufzurufen, Streiks, die während des Bestehens der Friedenspflicht dennoch ausbrechen, bezeichnet man als «wilde Streiks». Zulässig sind nur kurze «Warnstreiks». Erst wenn die Verhandlungen über den Abschluß eines neuen Tarifvertrages von einer Seite für gescheitert erklärt werden, beziehungsweise wenn ein Schlichtungsvorschlag von einer Seite abgelehnt wird, endet die Friedenspflicht, und es kann zu einem rechtmäßigen Arbeitskampf aufgerufen werden.

Aus der Natur der Sache und der Funktion des Tarifvertrags folgt das Kampfverbot, die sogen. F. Sie ist notwendiger Inhalt des Tarifvertrags und bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung. Nach ihr sind die Tarifparteien, also die Gewerkschaften und die Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände, verpflichtet, für die Einhaltung des Wirtschaftsfriedens durch sich selbst und durch die Verbandsmitglieder zu sorgen. Die Tarifparteien haften für schuldhafte Verletzungen dieser Pflicht. Geschützt ist der Vertragsinhalt, vor allem in bezug auf die Tariflöhne. Arbeitskämpfe, die sich auf im Tarifvertrag nicht geregelte Gegenstände beziehen, sind zulässig, so z. B. meist Sympathiestreiks. Erlaubt ist ferner der Abwehrkampf gegen einen unerlaubten Angriff der anderen Tarifpartei gegen den Tarifvertrag.

Tarifvertrag.

Im Arbeitsrecht:

Tarifvertrag.






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