Friedensgerichte

waren im ehem. Land Württemberg-Baden 1949-1960 nach § 13a GVG a.F. für kleinere Zivil-u. Strafsachen zuständig. Rechtsmittelinstanz waren die Friedensobergerichte. F. sind durch Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. Vgl. Sühneversuch.




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