Nebenpflicht

im Schuldrecht ist eine neben einer Hauptleistungspflicht bestehende zweitrangige Pflicht. Sie kann eine Leistungspflicht oder eine Verhaltenspflicht sein. N. erwachsen den beteiligten Parteien meist während der Vertragsdurchführung oder auch der Vorbereitung eines Vertrages. Ihre Verletzung begründet eine Schadensersatzpflicht aus c.i.c. oder pVV. Welche N. im konkreten Fall bestehen, hängt von den Umständen des jeweiligen Schuldverhältnisses ab. Insbesondere sind dies Treuepflichten, Schutz- und Obhutspflichten oder Aufklärungs- und Mitteilungspflichten. N. stehen nie im Synallagma, da nicht um ihretwillen die vertragsmäßigen Leistungen erbracht werden. Die §§ 320 ff. BGB gelten für sie nicht.

c.i.c- und pVV-Ansprüche bzgl. der Verletzung einer N. stehen in keinem Konkurrenz- oder Subsidiari-tätsverhältnis zu den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen. In diesen Fällen existiert nämlich gar keine gesetzliche Regelung, so daß für die Anwendung von c.i.c. und pVV keine Sperrwirkung besteht.

ist die neben einer Hauptpflicht bestehende zweitrangige Pflicht. Im Schuldrecht kann die N. eine Nebenleistungspflicht oder eine Verhaltenspflicht sein. Die Nebenpflichten lassen sich nicht erschöpfend erfassen, sondern hängen stark von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (§ 241 II BGB). Sie sind meist Treuepflicht (z. B. Quittungsausstellungspflicht, Ersatzteilfüh- rungspflicht), Schutzpflicht, Obhutspflicht, Aufklärungspflicht oder Mitteilungspflicht. Die Verletzung einer N. kann Schadensersatzansprüche begründen. Lit.: Fichtenbauer, C., Bürgschaftsrecht - Auskunftspflicht als Nebenpflicht, 1995; Ebert, S., Nebenpflichten des Unternehmers, Diss. jur. Bonn 1999




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