Hauptleistungspflichten

Pflichten, derentwegen der Vertrag geschlossen wurde. Bei gegenseitigen Verträgen
stehen die Hauptleistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis; jede Partei hat die betreffende Pflicht nur zu dem Zweck übernommen, von der anderen dafür die entsprechende Gegenleistung zu erhalten (wechselseitige Zweckbindung, Synallagma).
Die Abgrenzung zwischen Hauptleistungspflichten und anderen Pflichten hat durch die Schuldrechtsreform an Bedeutung verloren, da ein Rücktrittsrecht
gemäß §§323, 324 BGB auch bei einer Verletzung von anderen Pflichten als Hauptleistungspflichten entstehen kann (anders § 326 BGB a. F.). Die Einrede des § 320 BGB setzt allerdings nach wie vor voraus, dass die betreffenden Pflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

ist eine im Verhältnis zu anderen Pflichten (Nebenpflichten) im Schuldverhältnis besonders wichtige Pflicht, z.B. die Pflicht zur Übereignung im Kaufvertrag, § 433 I 2 BGB oder zur Bezahlung, §433 II BGB. Ob eine H. vorliegt, ergibt sich aus der Auslegung des Vertrags.

Im Kaufvertrag kann ausnahmsweise auch die Abnahme der Ware durch den Käufer eine Hauptpflicr: sein (§ 433 II BGB), z.B. wenn der Verkäufer (Z: B. bei leicht verderblichen Waren) ein besonderes Interesse an der Abnahme hat. Da die Abnahme dann auch im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den anderen Hauptpflichten aus dem Kaufvertrag steht, sina auf sie die §§ 320 ff. BGB anwendbar.
gegenseitiger Vertrag (2 a).




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