Synallagma

(Gegenseitigkeitsverhältnis) ist die Bezeichnung für ein (vertragliches) Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden. Die Leistung jedes Vertragspartners steht dabei in Abhängigkeit zur Gegenleistung des anderen.

Das S. wird auch als „do ut des“ („Ich gebe, damit Du gibst“)-Verhältnis bezeichnet. Der Verkäufer verschafft dem Käufer die Kaufsache, um von diesem den Kaufpreis zu erhalten und umgekehrt. Dagegen stehen die Vertragspflichten bei der Leihe nicht im S. Der Verleiher überläßt dem Entleiher nicht die Sache, um sie später zurückzubekommen. Über die Saldotheorie wirkt das S. auch bei der Rückabwicklung von Leistungen fort.

([N.] Übereinkunft) ist die gegenseitige Abhängigkeit der Vertragsleistungen. Genetisches S. ist dabei die Abhängigkeit der Entstehung der einen Verpflichtung von der Entstehung der anderen Verpflichtung. Funktionelles S. ist die Abhängigkeit der Geltendmachung der einen Verpflichtung von der Bewirkung der anderen Verpflichtung (§ 320 BGB). Konditionelles S. ist die Abhängigkeit des ganzen Rechtsverhältnisses von der Störung einer Leistung. Lit.: Klinke, U., Causa und genetisches Synallagma, 1983; Ernst, W., Die Einrede des nichterfüllten Vertrages, 2000; Rumpf, S., Das Synallgama im Dauerschuld- verhältnis, 2003

(Gegenseitigkeit): gegenseitige Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung bei einem gegenseitigen Vertrag („do ut des” = „ich gebe, damit du gibst”), die im BGB ihre Ausprägung in den Regelungen der §§ 320-326 BGB gefunden hat.
Im BGB geregelte Grundtypen gegenseitiger Verträge sind etwa Kauf und Tausch, Miete und Pacht, Dienst- und Werkvertrag.
Die synallagmatische Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung soll sicherstellen, dass keine Partei leisten muss, ohne dass sie die Gegenleistung erhält. Diese Verknüpfung tritt in drei Erscheinungsformen auf:
— Keine Leistungspflicht kann rechtswirksam begründet werden ohne rechtswirksame Begründung der Gegenleistungspflicht (sog. genetisches Synallagma). Ist die Willenserklärung einer Partei unwirksam, führt dies nicht zur einseitigen Verpflichtung nur der anderen Partei, sondern zur Unwirksamkeit des gesamten gegenseitigen Vertrages.
— Keine Leistungspflicht kann durchgesetzt werden, ohne dass die betreffende Partei bereit und in der Lage ist, auch die von ihr geschuldete Gegenleistung zu erbringen (sog. funktionelles Synallagma). Im BGB wird dies durch die §§ 320-322 BGB (Einrede des nicht erfüllten Vertrages, Unsicherheitseinrede) abgesichert, ist aber bei Vorleistungspflicht einer Partei durchbrochen.
Leistungsstörungen auf einer Seite wirken sich auf die Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung aus (sog. konditionelles Synallagma). Im BGB finden sich in den §§323-326 BGB Regelungen zum
Rücktritt vom Vertrag und zur Befreiung von der Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung bei Störungen der Leistung.
Das Wort „Synallagma” kommt aus dem Altgriechischen und bedeutet dort nichts anderes als „Vertrag”.




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