Vorleistungspflicht

Bei gegenseitigen Verträgen (z. B. Kauf) braucht i. d. R. jeder seine Leistung erst dann zu erbringen, wenn auch der andere leistet (Zug-um-Zug-Leistung), § 320 BGB. Wird jedoch die V. des einen Partners vereinbart, so kann bei dessen Vorleistung sein Gegenanspruch dann gefährdet werden, wenn beim anderen eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage eintritt. § 321 BGB gibt ihm dann das Recht, seine Leistung trotz seiner V. bis zur Gegenleistung oder Sicherheitsleistung zu verweigern.

(§ 320 I 1 BGB) ist die Pflicht, eine Leistung zeitlich vor der Gegenleistung zu erbringen. Besteht eine V., so kann die Bewirkung der Leistung nicht von der Erbringung der Gegenleistung abhängig gemacht werden (Ausschluss eines Leistungsverweigerungs- rechts). Vorleistungspflichtig sind z. B. Werkunternehmer, Dienstverpflichteter, Vermieter, doch kann eine gesetzliche V. vertraglich abbedungen werden. Lit.: Zoller, E., Vorleistungspflicht und ABG-Gesetz, 1986

gegenseitiger Vertrag (1), Zurückbehaltungsrecht.




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