Treuepflicht

Entspricht bei Arbeitnehmern, Beamten und Soldaten der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beziehungsweise des Staates. Sie bedeutet, daß sich der Arbeitnehmer und so weiter allgemein für die Interessen des Arbeitgebers und so weiter einsetzen und alles ihm Nachteilige unterlassen soll (zum Beispiel ihm keine Konkurrenz machen, keine Schmiergelder annehmen und keine Betriebsgeheimnisse verraten soll). Bei Verstößen gegen die Treuepflicht kann der Arbeitsvertrag fristlos gekündigt beziehungsweise ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten oder Soldaten eingeleitet werden.

Das Arbeitsverhältnis wird vom Grundsatz gegenseitiger Treue beherrscht. Der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer entspricht dessen Tr. seinem Dienstherrn gegenüber. Er ist verpflichtet, die Interessen des Arbeitgebers und seines Betriebs bestmöglich wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was diesen Interessen schadet. Dagegen hindert die Tr. den Arbeitnehmer nicht, seine eigenen schutzwürdigen Interessen in gesetzlich zulässiger Weise zu fördern (z.B. auf Lohnerhöhung durch Kündigungsdrohung hinzuwirken). Zur Tr. gehören z. B.: die Pflicht, drohende Schäden anzuzeigen; keine Mitarbeiter abzuwerben; keine Schmiergelder anzunehmen; Wettbewerb zu unterlassen (§§ 60f. HGB); keine Geschäftsgeheimnisse preiszugeben. Wettbewerbsverbot.

Treupflicht

Beamtenrecht: Gegenstück zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG, §45 BeamtStG).
Die Treuepflicht des Beamten zählt zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Ausfluss der Treuepflicht ist insb. Das Streikverbot für Beamte. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG wird insoweit durch Art. 33 Abs. 5 GG eingeschränkt. Unzulässig ist auch ein sog. Bummelstreik oder Dienst nach Vorschrift. Beamtenverhältnis Gesellschaftsrecht: Pflicht zur Rücksichtnahme in einer Gesellschaft. Die Treuepflicht besteht sowohl zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft als auch zwischen den Gesellschaftern untereinander. Nachdem sie zunächst nur innerhalb der Personengesellschaften anerkannt war, setzte sich später die Erkenntnis durch, dass Treuepflichten auch in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BGHZ 65, 15) und einer Aktiengesellschaft bestehen (BGHZ 103, 184; BGHZ 129, 136).
Inhalt und Umfang der Treuepflicht sind von der konkreten Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses und
der jeweiligen Situation abhängig. Als Konkretisierungen der Treuepflicht sind insb. folgende Pflichten und Schranken der Rechtsausübung zu nennen:
Für einen Gesellschafter kann die Pflicht bestehen, sein Stimmrecht in einer bestimmten Weise auszuüben. Dies kann so weit gehen, dass eine Zustimmungspflicht zur Änderung des Gesellschaftsvertrags besteht.
* Geschäftsführende Gesellschafter sind in besonderem Maße gehalten, bei der Geschäftsführung die Interessen der Gesellschaft zu wahren und nicht eigene Interessen in den Vordergrund zu stellen.
* Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Drittbeziehungen ist der Gesellschafter verpflichtet, auf die Interessen der Gesellschaft und der Mitgesellschafter Rücksicht zu nehmen.
* Aus der Treuepflicht kann sich im Einzelfall auch ein Wettbewerbsverbot ergeben.

des Arbeitnehmers besteht auf Grund des Arbeitsverhältnisses; sie entspricht der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Allgemeiner Inhalt der T. ist, dass der An. verpflichtet ist, die Interessen des Ag. wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigen könnte. Ihre Grenze findet die T., wo die gerechtfertigten Interessen des An. entgegenstehen (insbes. bei der Erhöhung des Arbeitslohns). Spezielle gesetzliche Ausprägungen der T. sind das Wettbewerbsverbot, die Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf Betriebsgeheimnisse und das Verbot, sog. Schmiergelder anzunehmen (Angestelltenbestechung). Die T. besteht auch noch im Ruhestandsverhältnis. Bei Handels- u. a. Gesellschaften besteht eine unterschiedliche T. der Gesellschafter; sie ist bei Personengesellschaften stärker ausgeprägt als bei Kapitalgesellschaften. S. a. Treueverhältnis.




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