Treuepflicht des Arbeitnehmers

. Die T., der auf seiten des Arbeitgebers die Fürsorgepflicht entspricht (Arbeitsverhältnis), gibt dem Arbeitnehmer auf, zum Erfolg der vom Arbeitgeber angestrebten Ziele loyal beizutragen. Sie äussert sich vor allem in verschiedenen Unterlassungspflichten. So darf der Arbeitnehmer weder selbst in Wettbewerb mit dem Arbeitgeber treten noch die Konkurrenz unterstützen; er hat die Geschäfts- u. Betriebsgeheimnisse zu wahren. Die T. kann sich auch in positivem Tun verwirklichen, wenn es z. B. gilt, Störungen u. drohende Schäden im Betriebsablauf dem Arbeitgeber unaufgefordert zu melden.

Pflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag, seine Leistung so zu erbringen und sich darüber hinaus so zu verhalten, dass dem Arbeitgeber durch das Verhalten des Arbeitnehmers kein Schaden entsteht. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber im Rahmen des Zumutbaren auf drohende Schäden hinweisen oder, soweit dies zumutbar ist, diese Schäden vom Arbeitgeber abwenden.




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