Wettbewerbsverbot

Jeder Arbeitgeber ist bemüht, betriebliche Geheimnisse nach Möglichkeit zu sichern. Deshalb wird versucht, die Weitergabe von wichtigen Interna und speziellem Know-how durch die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots zu unterbinden.
Wettbewerbsverbot während der Dauer des Arbeitsverhältnisses
Aufgrund der Treuepflicht, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt, ist der Arbeitnehmer gehalten, während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses auf Wettbewerb gegenüber seinem Arbeitgeber zu verzichten. So ist eine Nebentätigkeit dann unzulässig, wenn sie in Konkurrenz zur Tätigkeit des Arbeitgebers steht. Ein Verstoß kann eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber und Schadenersatzforderungen nach sich ziehen.

Normalerweise ist ein Arbeitnehmer nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses an kein Wettbewerbsverbot gebunden. Soll aber dennoch ein solches gelten, dann muss es schriftlich vereinbart und von Arbeitgeber und (volljährigem) Arbeitnehmer unterzeichnet werden.

Das Wettbewerbsverbot dient dem berechtigten Interessenschutz des Arbeitgebers und darf nicht allgemein verbindlich und damit zu weit reichend abgefasst sein.

Auseinandersetzung über das Wettbewerbsverbot
Um den Arbeitnehmer zu schützen, wird der Zeitraum für die Geltung eines Wettbewerbsverbots auf zwei Jahre beschränkt.
Zum Ausgleich ist dem Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung zu bezahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens 50 % des zuletzt bezahlten Gehalts betragen muss.
Zur Überprüfung, ob das Wettbewerbsverbot eingehalten wird, steht dem Arbeitgeber das Recht zu, von seinem ehemaligen Mitarbeiter Auskunft zu verlangen. Unter bestimmten Umständen kann das nachvertragliche Wett-
bewerbsverbot auch unwirksam werden, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt oder der Arbeitnehmer wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers die Kündigung ausspricht und vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, dass er sich an die Vereinbarung nicht gebunden fühle.
Der Arbeitgeber kann hingegen auf das Wettbewerbsverbot verzichten, vorausgesetzt, er erklärt dies schriftlich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mit Ablauf eines Jahres nach dieser Erklärung ist er von der Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung befreit.

Wird der Verzicht gleichzeitig mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen, dann muss der Arbeitgeber trotzdem noch ein Jahr lang die vereinbarte Karenzentschädigung zahlen.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unter der Bedingung, dass sich der Arbeitgeber das einseitige Recht des Verzichts oder Widerrufes vorbehält, ist für den Mitarbeiter unverbindlich. Er kann es aber dennoch annehmen und damit den Arbeitgeber zur Karenzzahlung verpflichten. Er kann aber auch — unter Verzicht auf die Entschädigung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilen, dass er sich gegen das Wettbewerbsverbot entscheidet und damit frei ist, gegebenenfalls auch bei der Konkurrenz zu arbeiten. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter auffordern, ihm innerhalb einer gesetzten Frist seine Entscheidung bekannt zu geben. Geschieht dies nicht, ist der Arbeitgeber wiederum berechtigt, zwischen den zwei Möglichkeiten zu wählen.

§§ 75,75a HGB


Arbeitsverhältnis Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Sachverhalt: Der Arbeitgeber hat im Arbeitsvertrag Folgendes vereinbart: "Aus Gründen des Wettbewerbs kann das Unternehmen den Mitarbeiter bei Austritt verpflichten, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden sowie weder mittelbar noch unmittelbar an der Gründung oder im Betrieb eines solchen Unternehmens mitzuwirken. Für die Dauer des Wettbewerbsverbots verpflichtet sich die Firma, 50 % der zuletzt gewährten vertragsmäßigen Leistungen zu zahlen." Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eröffnete der Arbeitnehmer X. ein Gewerbe als selbstständiger Handelsvertreter, mit dem er nicht in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber trat, unterrichtete diesen später davon und verlangte die Karenzentschädigung.

Urteil und Begründung: Das mit dem Fall befasste Bundesarbeitsgericht entschied, dass die als Vorbehalt vereinbarte Vertragsbestimmung für den Arbeitnehmer unverbindlich ist. Er hat folglich die Wahl, ob er sich darauf berufen oder den Wettbewerb unterlassen und dafür Karenzentschädigung beanspruchen will. In diesem Fall muss er sich zu Beginn der Karenzzeit festlegen und seine Entscheidung baldmöglichst dem Arbeitgeber mitteilen. Aus Sicht des Gerichts hat X sich mit der Aufnahme seiner wettbewerbsneutralen Tätigkeit für das Wettbewerbsverbot entschieden und damit nach der entsprechenden Mitteilung an den Arbeitgeber die vertragliche Gegenleistung für die Verbotsentschädigung erbracht. Der Arbeitgeber muss also zahlen.
BAG-Urteil vom 22.5. 1990, 3 AZR 647/88

ist für Arbeitnehmer das Verbot, dem Arbeitgeber geschäftliche Konkurrenz zu machen, a) Während des Arbeitsverhältnisses: Kraft Gesetz ist das W. bestimmt für Handlungsgehilfen, § 60 HGB. Sie dürfen ohne Einwilligung des Arbeitgebers kein Handelgewerbe betreiben und in seinem Handelszweig auch keine einzelnen Geschäfte abschliessen. Schuldhafte Verletzung dieser Pflicht macht schadensersatzpflichtig. Jedoch kann der Arbeitgeber statt Schadensersatz verlangen, dass der Handlungsgehilfe das von ihm abgeschlossene Geschäft abtritt (Eintrittsrecht), so dass es also so behandelt wird, als wäre es für Rechnung des Arbeitgebers abgeschlossen, § 61 HGB. Vergl. auch Volontärverhältnis. Für andere Arbeitnehmer fehlen zwar entsprechende Vorschriften, jedoch folgt aus der allgemeinen Treuepflicht, dass der Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber Rücksicht nehmen muss, was im einzelnen Fall einem W. gleichkommen kann, b) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Ein gesetzliches W. besteht nicht. Jeder Arbeitnehmer kann grundsätzlich seine Arbeitskraft frei verwerten. Jedoch kommen häufig vertragliche Vereinbarungen eines Jf.svor. Damit die Freiheit des Arbeitnehmers nicht über Gebühr eingeschränkt wird, bestehen zwingende gesetzliche Grenzen. Für Handlungsgehilfen, §§ 74 ff. HGB: Das W. muss schriftlich vereinbart werden. Der Arbeitgeber muss während der Dauer des W.s eine Entschädigung zahlen, die mindestens die Hälfte des zuletzt bezahlten Arbeitslohnes ausmacht (Grundsatz der bezahlten Karenz). Ein W. ist unzulässig, wenn der Handlungsgehilfe nicht mehr als eine gesetzlich bestimmte Summe (vgl. § 74 a Abs. II HGB) verdient oder minderjährig ist. Das W. ist ferner nichtig, wenn es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient oder für den Handlungsgehilfen eine unbillige Erschwerung seines Fortkommens bedeutet. Für länger als 2 Jahre ist ein W. in keinem Fall zulässig. Für gewerbliche Angestellte, § 133 f. GewO: die Regelung ist dürftiger; insbes. fehlt der Grundsatz der bezahlten Karenz und die Zwei- Jahres-Grenze. Für sonstige Arbeitnehmer fehlen Vorschriften. Die Grenze bildet das Verbot des Verstosses gegen die guten Sitten, § 138 BGB. Siehe auch: Unlauterer Wettbewerb.

Im Arbeitsrecht:

I. Die Vereinbarung eines W, mit einem kaufm. --Angestellten (Handlungsgehilfen) richtet sich nach dem HGB, auch wenn der AG gern. § 2 HGB ein Handelsgewerbe betreibt, aber die Eintragung ins Handelsregister nicht herbeiführt (AP 19 zu § 133f GewO).
1. Während des rechtlichen Bestandes (BGH AP 1, 9 zu § 60 HGB, AP 7 zu § 611 BGB Treuepflicht) des Arbeitsverhältnisses dürfen kaufm. AN ohne Einwilligung des AG im Handelszweige des AG weder ein eigenes Handelsgewerbe betreiben (AP 4, 6, 7 zu § 60 HGB; AP 8 zu § 611 BGB Treuepflicht), noch für eigene o. fremde Rechnung Geschäfte machen (§ 60). Der Betrieb eines Handelsgeschäfts im Handelszweig des AG liegt dann nicht vor, wenn AN u. AG nicht als Wettbewerber auftreten, sondern miteinander Geschäfte machen (AP 10 zu § 60 HGB = DB 83, 2527). AN dürfen, sofern sie sich selbständig machen wollen, ein eigenes, künftiges Handelsgewerbe vorbereiten (AP 3, 7, 8, 9 zu § 60 HGB). Zur erlaubten Vorbereitung gehört auch der Abschluss eines Franchise-Vertrages (AP 9 zu § 60 HGB). Für eine vom AN behauptete Einwilligung zum Wettbewerb ist er beweispflichtig (AP 8 zu § 611 BGB Treuepflicht; a. A. AP 97 zu § 626 BGB = NJW 88, 438). Verletzt AN das W., so kann der AG auch im Wege einstweiliger Verfügung Unter-
lassung verlangen, die ao. Kündigung aussprechen (§ 626 BGB), Schadensersatz fordern o. verlangen, dass der AN die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des AG eingegangen gelten lässt (AP 1 zu § 61 HGB) o. die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung (AP 3 zu § 687 BGB) herausgibt (§ 61 I HGB). Wird der AN berechtigt ao. gekündigt, so entfällt das Wettbewerbsverbot, jedoch haftet er auch insoweit nach § 628 II BGB auf Schadensersatz (DB 75, 1607); bei unberechtigter Kündigung bleibt es dagegen bestehen (AP 104 zu § 626 BGB = NJW 92, 1646 = NZA 92, 212). Kann der AG mit hoher Wahrscheinlichkeit dartun, dass sein AN ihm Konkurrenz gemacht hat, dann ist der AN verpflichtet, über die getätigten Geschäfte Auskunft zu erteilen u. Rechnung zu legen (AP 13 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; AP 6 zu § 60 HGB; AP 8 zu § 611 BGB Treuepflicht). Die Ansprüche verjähren in 3 Mon. seit Kenntnis des AG, ohne Kenntnis längstens in 5 Jahren (§ 61 II). Diese Verjährungsfrist gilt auch für konkurrierende Ansprüche aus allgemeinem Recht (AP 2 zu § 61 HGB = NJW 86, 2527). Insoweit soll keine Analogie für techn. AN (AP 8 zu § 60 HGB) möglich sein. Im Wege des ArbVertrages o. der Betriebsvereinbarung kann das W. erweitert werden. Grenzen sind jedoch die guten Sitten (§ 138 BGB). Entspr. wird für die übrigen Angestellten gelten.
2. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht kein gesetzl. W.; es folgt auch nicht aus nachvertraglicher Treuepflicht (AP 10 zu § 74 HGB; AP 5 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis = NJW 88, 1186 = DB 88, 1020); jedoch darf der AN seinen AG nicht bei einem Kunden ausstechen, bei dem nur noch der formale Abschluss des Kaufvertrages aussteht (AP 4 zu § 242 BGB Nachvertragl. Treuepflicht). Der Handlungsgehilfe kann schon während der Probezeit (AP 25 zu § 74 HGB; AP 6 zu § 628 BGB; AP 25 zu § 615 BGB; AP 16 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis) mit dem AG bis zur Dauer von 2 Jahren (§ 74a I 3) ein W. vereinbaren. Wird der AN bei seinem späteren AG vertragsbrüchig u. setzt bei seinem früheren AG das Arbeitsverhältnis fort, so wird ein mit dem späteren AG vereinbartes W. nur Wirksamkeit entfalten, wenn er über dessen wirtschaftliche Verhältnisse bereits Erfahrungen sammeln konnte (AP 54 zu § 74 HGB = NZA 87, 813; AP 63 = NZA 92, 976). Andererseits endet das W. nicht bereits dann, wenn der AN in den Ruhestand tritt u. ihm Ruhegeld zugesagt ist (AP 30 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel = DB 85, 2053; AP 61 zu § 74 HGB = NZA 91, 308; v. 15. 6. 93 — 9 AZR 558/91). Die Vorschriften der §§ 74-75c dürfen nicht zum Nachteil des AN abbedungen o. sonst umgangen werden (§ 75d). Ein W. beschränkt die Stellensuche des AN u. Verhindert seine Konkurrenz nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wegen dieser Doppelfunktion kann eine Umgehung der Bestimmungen bereits dann vorliegen, wenn es nur für die Fälle der Kündigung durch den AG gelten soll (AP 8 zu § 75 HGB). Anzuwenden sind die Bestimmungen der §§ 74ff. HGB auch dann, wenn das W. im Zusammenhang mit der Beendigung des AV abgeschlossen wird. Anders ist es, wenn das W. erst nach rechtswirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wurde (AP 23 zu § 74 HGB; vgl. für Handelsvertreter BGH, NJW 69, 504; 70, 420).
Ein W. bedarf der Schriftform (§§ 125, 126 BGB) u. der Aushändigung einer vom AG unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde (§ 74), anderenfalls Nichtigkeit eintritt. Zu Gesamturkunden: AP 46 zu § 74 HGB = NJW 86, 152. Das gleiche gilt für W. in faktischen Arbeitsverhältnissen. Doch kann mangels Aushändigung einer Urkunde der AN sich dem W. freiwillig unterwerfen. Das HGB unterscheidet in § 74 II u. § 74a zwischen nichtigen u. unverbindlichen W. Im Falle der Nichtigkeit kann keine der Parteien irgendwelche Ansprüche aus der Vereinbarung erheben. Bei unverbindlichen W. kann sich der AG nicht auf die Vereinbarung berufen, andererseits der AN sich daran halten u. dann Ansprüche daraus herleiten. Wählt der AN das W., so erwachsen alsdann für den AG auch Unterlassungsansprüche. Der AN muss das ihm zustehende Wahlrecht regelmässig bei Beginn der Karenzzeit ausüben (AP 36, 42 zu § 74 HGB; AP 51 = NZA 86, 828; AP 60 = NZA 91, 263). Er kann es jedoch bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des W. hinausschieben, wenn die vorübergehende Einhaltung unter Berücksichtigung der Interessen des AG sinnvoll ist (AP 37 zu § 74 HGB). Dasselbe gilt, wenn zwischen den Parteien Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht bis zur Klärung der Rechtslage (AP 53 zu § 74 HGB = NZA 87, 592). Ferner kann das den AN übermässig belastende, unverbindliche W. auf einen zumutbaren Inhalt zurückgeführt werden (AP 24 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel). Nichtig sind W. mit Minderjährigen, auch wenn der gesetzl. Vertreter zustimmt; wenn der AG sich die Erfüllung auf Ehrenwort o. unter ähnlichen Versicherungen versprechen lässt; wenn der Handlungsgehilfe nicht ein Mindesteinkommen erreicht (§ 74a II HGB). Mindesteinkommen sind 1500 DM multipliziert mit den jeweiligen Teuerungszahlen. Die Berechnung wird ebenso wie die ehemalige Berechnung der Hochbesoldetengrenze verfassungswidrig sein. Nichtig ist ferner eine Vereinbarung, durch die ein Dritter die Verpflichtung übernimmt, dafür zu sorgen, dass sich der Handlungsgehilfe des Wettbewerbs enthält. Ein W. ist unverbindlich, wenn es nicht dem Schutz des berechtigten geschäftlichen Interesses des AG dient (§ 74a I HGB). Ein berechtigtes geschäftl. Interesse ist Wettbewerbsverbot dann gegeben, wenn der AG wegen der Tätigkeit des Handlungsgehilfen Anlass hat, dessen Konkurrenz zu fürchten (AP 18 zu § 74 HGB, 1, 2 zu § 74a HGB; 18 zu § 133f GewO). Es muss eine Beziehung zwischen der früheren Tätigkeit des Handlungsgehilfen u. dem untersagten Wettbewerb bestehen (AP 21 zu § 133f GewO). Dagegen ist es nicht das geeignete Mittel, die Personalfluktuation einzuschränken o. sonstige wirtschaftlichen Interessen des AG zu schützen. Das W. kann auf bestimmte Erzeugnisse o. Produktionszweige des AG beschränkt werden; alsdann ist dem AN Tätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen nur insoweit verwehrt, als er dort mit Herstellung u. Vertrieb der geschützten Erzeugnisse befasst wird, auch wenn die Verbotseinhaltung nur schwer zu überwachen ist (AP 17 zu § 133f GewO). In Formulararbeitsverträgen wird gelegentl. vereinbart, dass AN in diesen Fällen nachzuweisen habe, dass er keinen Wettb. treibe. Unverbindlich sind bedingte W., deren Geltung davon abhängig gemacht ist, dass der AG ihre Einhaltung verlangt. Ihre Ausgestaltung ist ausserordentlich vielseitig u. gelegentlich schwer zu erkennen (vgl. AP 50 zu § 74 HGB = DB 86, 1476; AP 51 zu § 74 HGB = NZA 86, 828).
Das W. ist unwirksam, wenn sich der AG nicht verpflichtet, für seine Dauer eine angemessene Entschädigung zu zahlen (§ 74 II; AP 1, 17 zu § 74). Dies kann im allgemeinen nicht bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses durch eine erhöhte Vergütung geschehen (AP 38 zu § 74 HGB). Diese ist keine Schadensersatzleistung, sondern ein vertragsmässiges Entgelt für die Wettbewerbsenthaltung (AP 16, 19, 21 zu § 74 HGB). Wettbewerbsenthaltung u. Zahlung der Karenzentschädigung stehen in einem synallagmatischen Verhältnis, auf das §§ 320ff. BGB anzuwenden sind (AP 49 zu § 74 HGB = NJW 86, 1192). Es reicht aus, wenn sich der AG zur Zahlung der gesetzl. Mindestentschädigung verpflichtet (AP 35 zu § 74 HGB); zureichend ist eine blosse Verweisung auf die gesetzl. Bestimmungen (AP 35 zu § 74 HGB). Unzureichend ist jedoch die blosse Aufrechterhaltung der Versorgungsanwartschaft (AP 172 zu § 242 BGB Ruhegehalt; AP 30 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel = DB 85, 2053). Unverbindl. ist ein bedingtes W., bei dem der AN nur dann gebunden sein soll, wenn der AG es in Anspruch nimmt (vgl. oben). Selbst bei einem vorübergehenden Zahlungsverzug kann sich der AN nicht mit der Einrede des nicht erfüllten Vertrages befreien (AP 42 zu § 74 HGB). Umgekehrt kann sich der AG nur unter den Voraussetzungen von § 75 a HGB von ihm lösen. Hat der AG die Einhaltung eines unverbindlichen W. erzwungen, stellt sich aber später seine Unwirksamkeit heraus, so kann der AG nicht die Rückzahlung der gezahlten K. verlangen (AP 37 zu § 74 HGB). Zu tarifl. den: BB 73, 475. Ohne Zahlung einer Karenzentschädigung ist ein W. weder zulässig, wenn der Gehilfe für eine Tätigkeit ausserhalb Europas angenommen wird (§ 75b HGB; AP 15 zu § 75b HGB), noch wenn der AN zu den Hochverdienenden gehört. Das BAG hält § 75b für verfassungswidrig (AP 8-10, 14, 15 zu § 75b HGB). Übergangsfristen zur Geltung derartiger W. sind inzwischen abgelaufen. Die Karenzentschädigung muss für jedes Verbotsjahr mind. die Hälfte der vom AN zuletzt bezogenen vertragsmässigen Leistung erreichen (§ 74 II). Freiwillige (AP 34 zu § 74 HGB), jederzeit widerrufliche, aussertarifliche Zulagen sind bei ihrer Berechnung zu berücksichtigen (AP 30 zu § 74 HGB); ebenso das 13. Gehalt (AP 1 zu § 74b HGB) o. Gewinnbeteiligungen (AP 59 zu § 74 HGB = NZA 90, 519 = DB 90, 991). Ausser Ansatz bleiben der Krankenversicherungszuschuss des AG (AP 40 zu § 74 HGB) sowie Bezüge zur Abgeltung besonderer Auslagen, die infolge Dienstleistung entstehen sowie Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen (Bengelsdorf DB 89, 1024). Wechseln die Bezüge des AN in unregelmässigen Zeitabständen, so ist bei der Berechnung der Durchschnittsverdienst der letzten 3 Jahre in Ansatz zu bringen o. bei kürzerem Bestand der Zeitraum des Bestandes des W. Nach AP 24 zu § 74 HGB kann eine Karenzentschädigung in geringerer als der gesetzlichen Mindesthöhe (Abzinsung!) in einem Betrag für die gesamte Karenzzeit im voraus gezahlt werden (vgl. AP 19 zu § 133 f GewO). Es ist zweifelhaft, ob die Abzinsung noch zulässig ist. Eine Anpassung der Karenzentschädigung an gestiegene Lebenshaltungskosten wird nicht in Betracht kommen. Auf die Karenzentschädigung muss sich der AN — auch wenn es nicht besonders vereinbart ist (AP 3 zu § 74 HGB) — aus selbständiger (DB 76, 439; AP 13 zu § 74c HGB = NJW 88, 130 NZA 88, 130) o. unselbständiger Tätigkeit anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den sie gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt o. zu erwerben böswillig unterlässt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrages den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen Arbeitsvergütung um 10% u. im Falle eines durch das W. bedingten Umzuges (AP 2, 9 zu § 74c HGB; AP 12 -=- DB 86, 334; AP 14 -= NJW 88, 3173 = NZA 89, 142) um 25% übersteigen würde. Die Anrechnung des anderweitigen Verdienstes erfolgt jeweils monatsweise (AP 23 zu § 133f GewO, AP 34 zu § 74 HGB), also anders als beim Annahmeverzug. Der AN kann, wenn dies den Redlichkeitsmassstäben entspricht, auch eine geringer bezahlte Stelle zum Aufbau einer eigenen Existenz annehmen (AP 7 zu § 74 c HGB) o. ein Studium aufnehmen (AP 4, 5 zu § 74c HGB) o. in den Ruhestand treten (AP 61 zu § 74
HGB = NZA 91, 308). Ungeklärt ist immer noch, in welchem
. .
muss. Anzurechnen sind Leistungen der Arbeitslosenversicherung (AP 11 zu § 74c HGB = DB 86, 127; AP 17 = NZA 90, 975; vgl. Bauer/Hahn DB 91, 2591). Entspr. wird für Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung gelten. Verneint wurde die Anrechnung von Übergangsgeld (AP 15 zu § 74c HGB = NZA 90, 397 = DB 90, 889). In jedem Fall muss der AG der BAnstArb. das Arbeitslosengeld ersetzen, wenn der AN arbeitslos geblieben ist (§ 128a AFG; BSG EWiR AFG § 128a Nr. 1/93). Wegen der erwachsenden Kosten versuchen daher die AG im allgemeinen bestehende W. zu beenden. Den AN trifft für den anderweitigen Verdienst eine Auskunfts- (AP 8 zu § 74c HGB), jedoch keine Rechnungslegungs- o. Bilanzierungspflicht (AP 1 zu § 260 BGB). Ausreichend ist die Vorlage der Lohnsteuerkarte o. des Einkommensteuerbescheides (AP 6 zu § 74 c HGB). Auch eine eidesstattliche Vermögensoffenbarung ist ausgeschlossen. Trotz Entschädigung kann ein W. unverbindlich sein, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit o. Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens darstellt (§74a 1 2). Der AG kann gegen den AN auf Unterlassung von Wettbewerb klagen. Wird er zur Unterlassung verurteilt, so ist in den Rechtsmittelinstanzen die Zwangsvollstreckung regelmässig nur dann einzustellen, wenn das Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (AP 3 zu § 719 ZPO; DB 72, 1584). Die Einhaltung des W. kann durch Vertragsstrafen gesichert werden. Deren Höhe kann nicht von vornherein in das Ermessen des Gerichtes gestellt werden (AP 7 zu § 339 HGB). Zur Höhe AP 2 zu § 340 BGB; AP 1 zu § 75c HGB; DB 73, 1130; AP 5 zu § 399 BGB; AP 4 zu § 75 HGB.
Die Parteien eines Arbeitsvertrages können ein W. jederzeit einverständlich aufheben, der Aufhebungsvertrag kann der Schriftform unterliegen, wenn diese für Änderungsverträge notwendig ist (AP 57 zu § 74 HGB = NZA 89, 797). Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der AG durch schriftl. eindeutige (AP 7 zu § 75 HGB) Erklärung auf das W. verzichten; alsdann wird er mit Ablauf eines Jahres seit Verzichtserklärung von der Zahlungspflicht frei (§ 75 a). Mit der Verzichtserklärung kann der AG bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses warten (AP 3 zu § 75 a HGB). Kündigt der Angestellte das Arbeitsverhältnis ordentlich, so tritt das W. in Kraft. Kündigt er gerechtfertigt ao., so kann er es aufrechterhalten, kann jedoch auch innerhalb eines Mon. erklären, dass er sich nicht daran gebunden fühlt (§ 75I). Löst er das Arbeitsverhältnis durch Arbeitsvertragsbruch, bleibt Verpflichtung aus § 60 bis zur rechtl. Beendigung bestehen; danach tritt das W. in Kraft. Kündigt der AG ordentlich, so wird das W. unwirksam, es sei denn, dass für die Kündigung ein erheblicher Grund in der Person des AN bestand o.
der AG sich bereit erklärt, die vollen Bezüge weiterzugewähren. Kündigt er gerechtfertigt ao., so bleibt das W. nach dem Wortlaut von § 75 III HGB bestehen, jedoch verliert der AN den Anspruch auf Karenzentschädigung. Das BAG hält diese Regelung für verfassungswidrig (AP 5, 6 zu § 75 HGB). Wegen der nachträglich erwachsenen Regelungslücke wendet es auch insoweit § 75 I HGB entspr. an (vgl. AP 4 zu § 75a HGB = NJW 87, 2768 = NZA 87, 453). Wird das Arbeitsverhältnis durch -Aufhebungsvertrag gelöst, ist zu prüfen, worauf die Aufhebung nach Sache u. Anlass beruht. Soweit die Gründe mit den in § 75 1 angesprochenen vergleichbar sind, ist § 75 entspr. anwendbar (AP 1-3 zu § 75 HGB; AP 25 zu § 74 HGB). Wird zunächst gekündigt u. dann ein Aufhebungsvertrag geschlossen, so läuft die Frist ab Kündigung (AP 4 zu § 75 HGB).
Eine Ausgleichsquittung, die mit der Feststellung endet, dass dem AN keine weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sowie dessen Beendigung zustehen, enthält i. Zw. keinen Verzicht auf Rechte aus einem vertraglichen W. (AP 39 zu § 74 HGB). Ansprüche auf Karenzentschädigung verjähren in zwei Jahren (AP 44 zu § 74 HGB = NJW 84, 2544).
Lit.: Bauer Beil. 3 zu NZA 91, Bengelsdorf DB 92, 1340; Kunz DB 93, 2482; Reinfeld AuA 93, 142; Schmidt-Eriksen ArbuR 91, 137.
II. 1. Für gewerbl. Angestellte (§ 133c GewO) besteht für die Zeit während des Arbeitsverhältnisses kein gesetzl. W.: dasselbe gilt für sonstige Angestellte. Aus der allgemeinen Treuepflicht des AN folgt jedoch, dass er bis zur rechtl. Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb u. ausserhalb des Dienstes jede Betätigung zu unterlassen hat, die seinem AG unmittelbar schadet (vgl. AP 7 zu § 611 BGB Treuepflicht; DB 77, 307; AP 10 = NJW 91, 518 = NZA 91, 141). Die neuere Rspr. wendet aber die §§ 60ff. HGB weitgehend entspr. an.
2. Für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmt § 133 f GewO, dass ein vereinbartes W. nur insoweit verbindlich ist, wie die Beschränkung nach Zeit, Ort u. Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, durch die eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des AN ausgeschlossen wird. Die entspr. Anwendung der HGB-Vorschriften hat die Rspr. zunächst abgelehnt (z.B. AP 7, 20 zu Art. 12 GG, 4, 15, 16 zu § 133f GewO). Sie hat darin lediglich einige allgemeine Rechtsgrundsätze gesehen. Nunmehr wendet das BAG die §§ 74ff. HGB analog auf W. mit sonstigen AN, die nicht kaufmännische Angestellte sind, an (AP 24 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, AP 23 zu § 133f GewO; DB 70, 1884). Soweit die Tarifverträge einen längeren als zweijährigen Verbotszeitraum kennen, ist
die Weitergeltung zweifelhaft (vgl. BB 73, 475). Die Arbeitsvertragsparteien können zum Nachteil der AN nicht mehr von den Schutzvorschriften des HGB abweichen.
III. 1. Für die zur ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen ist für die Zeit während des Bestandes des Berufsausbildungsverhältnisses eine gesetzliche Wettbewerbsbeschränkung nicht vorhanden. Sie folgt wie bei techn. Angestellten aus der Treuepflicht.
2. Für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist der Abschluss eines W. grundsätzlich ausgeschlossen. Es ist nur dann möglich, wenn die Parteien innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses sich verpflichten, ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit einzugehen o. ein unkündbares Arbeitsverhältnis auf höchstens 5 Jahre abzuschliessen u. der AG die Kosten der Berufsfortbildung übernimmt. Kosten und Bindung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen (§ 5 BBiG).
IV. Für die sonstigen AN fehlen Bestimmungen. Während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses gelten die Grundsätze zu II 1 entspr. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der AN bis zur Grenze der guten Sitten Wettbewerb betreiben. Da das BAG die HGB-Vorschriften auf W. mit sonstigen AN entspr. anwendet, müssen zumindest deren Schutzvorschriften eingehalten werden. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Karenzentschädigung in Höhe eines halben Monatslohnes bei vielen Arbeitern häufig nur das Existenzminimum deckt. Es ist daher anzunehmen, dass die Rspr. strengste Anforderungen an die Rechtsgültigkeit überhaupt stellen wird.
V. Wegen der W. mit den wissenschaftl. Mitarbeitern der freiberufl. Tätigen Mandantenschutzklauseln. Zu Verträgen mit gesetzlichen Vertretern juristischer Personen: Sina DB 85, 902.
VI. Verpflichtet sich der AG einem anderen AG einen bei diesem angestellten Handlungsgehilfen nicht o. nur unter bestimmten Voraussetzungen einzustellen, so steht ihm der Rücktritt offen (§ 75 f HGB). Die Vorschrift über die Sperrabrede ist auch bei sonstigen AN entspr. anzuwenden (BGH NJW 84, 116).

ist die Verpflichtung einer Person, keinen gewerblichen — Wettbewerb zu einem Unternehmer zu betreiben. Sie ergibt sich während des Bestehens eines —Dienstverhältnisses aus der — Treuepflicht (vgl. § 60 HGB), nach seiner Beendigung evtl. aus einem vertraglich begründeten (entgeltlichen) W. (z. B. § 74 HGB). Ein W. anlässlich des Ausscheidens aus einer freiberuflichen Sozietät kann längstens eine Dauer von zwei Jahren haben. Lit.: Bauer, J./Diller, M., Wettbewerbs verböte, 4. A. 2006

, Arbeitsrecht: Während der Beschäftigung darf der Arbeitnehmer aufgrund seiner allgemeinen arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht (bei Handlungsgehilfen gern. § 60 HGB) keinen Wettbewerb im gleichen Handelszweig wie sein Arbeitgeber betreiben. Diese Verpflichtung endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss wirksam zwischen den Parteien vereinbart werden. Die Voraussetzungen eines wirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes finden sich in den §§ 74 ff. HGB (für Handlungsgehilfen direkt, für die übrigen Arbeitnehmer analog). Danach müssen die einzelnen
Modalitäten des Wettbewerbsverbotes (z. B. Dauer des Wettbewerbsverbotes für längstens zwei Jahre) in einer Urkunde schriftlich niedergelegt und diese dem Arbeitnehmer übergeben werden, § 74 Abs. 1 HGB. Nach § 74 Abs. 2 HGB muss das Wettbewerbsverbot zu seiner Wirksamkeit eine Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung (Karenzentschädigung) durch den Arbeitgeber enthalten. Die weiteren Anforderungen ergeben sich aus den §§ 74 a ff. HGB. Nach § 90 a HGB ist ein solches vertragliches Wettbewerbsverbot auch für Handelsvertreter nach Beendigung des Vertreterverhältnisses möglich.

1.
W. ist die Beschränkung einer Person in ihrer gewerblichen Tätigkeit zugunsten anderer Unternehmer derselben Fachrichtung. Ein gesetzliches W. besteht für den Handlungsgehilfen (§ 60 HGB) und für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (§ 88 AktG) während ihrer Tätigkeit in dem Unternehmen. Dies gilt entsprechend für Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft. Sie dürfen für die Dauer der Dienstzeit ohne Einwilligung ihres Arbeitgebers (des Aufsichtsrats, der Gesellschafter) weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in einem gleichen Geschäftszweig für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Ferner besteht für die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft ein W. dahin, dass sie ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter teilnehmen noch in einem Geschäftszweig der Gesellschaft auf eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen (§ 112 HGB). Kommanditisten trifft dieses W. nicht (§ 165 HGB).
Außerdem kann vertraglich ein W. vereinbart werden (Wettbewerbsklausel, Konkurrenzverbot). Dies ist insbes. für Handlungsgehilfen nach Beendigung des Dienstverhältnisses vorgesehen, aber längstens für 2 Jahre zulässig. Diese Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind nur gültig, wenn eine Entschädigung (sog. Karenzentschädigung) gezahlt wird, die für jedes Jahr des W. mindestens die Hälfte der von dem Angestellten zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht (§§ 74-75 d HGB). Nach der Rspr. gilt Entsprechendes für alle Arbeitnehmer und wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter sowie auch für die sog. Mandantenschutzklausel (= kein Tätigwerden des ausscheidenden Arbeitnehmers oder Gesellschafters, z. B. aus einer Freiberuflersozietät, für bisherige Mandanten des Arbeitgebers). Über das W. bei Handelsvertretern s. § 90 a HGB. Die Zuwiderhandlung gegen das W. verpflichtet zum Schadensersatz; bei noch bestehendem Dienst(Arbeits)verhältnis begründet es die fristlose Kündigung.

2.
Wettbewerbsverbote im Sinne des Kartellrechts sind alle (un)mittelbaren Verpflichtungen, die einen Käufer veranlassen, keine Waren oder Dienstleistungen herzustellen, zu beziehen, zu verkaufen oder weiterzuverkaufen, die mit den Vertragswaren oder -dienstleistungen des Lieferanten im Wettbewerb stehen. W. können eine wettbewerbsbeschränkende Vertikalvereinbarung sein. W. gelten als nicht freistellungsfähig, wenn sie für unbeschränkte Dauer oder für mehr als fünf Jahre vereinbart werden (Art. 5 Vertikal-GVO).




Vorheriger Fachbegriff: Wettbewerbsstraftaten | Nächster Fachbegriff: Wettbewerbsverhältnis


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen