Aufhebungsvertrag

Der Begriff Aufhebungsvertrag stammt aus dem Arbeitsrecht. Mit einem solchen Vertrag, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wird, kann jederzeit ein Arbeitsverhältnis beendet werden. Unter bestimmten Bedingungen bietet der Aufhebungsvertrag Vorteile für beide Seiten.

* Arbeitgeber bieten oft Aufhebungsverträge an, weil sie damit im Rahmen einer Kündigung unter Umständen eine gerichtliche Auseinandersetzung mit ihrem Arbeitnehmer vermeiden können. Die vertraglichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfristen müssen nicht eingehalten und bestimmte Kündigungsschutzvorschriften, wie etwa für Schwangere, Schwerbehinderte oder auch Betriebsratsmitglieder, nicht berücksichtigt werden.
* Ein Arbeitnehmer ist zwar in der Regel an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes interessiert. Aber falls er kurzfristig eine andere Stelle, von der er sich beispielsweise ein höheres Einkommen oder bessere Karrierechancen verspricht, antreten will, kann er durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags einen sonst möglicherweise notwendigen Bruch des Arbeitsvertrags und damit verbundene Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers vermeiden.
Vereinbarung einer Abfindung
Häufig wird im Rahmen eines Aufhebungsvertrags eine Abfindung für den Arbeitnehmer vereinbart. Dabei sollte dieser aber bedenken, dass unter Umständen seitens des Arbeitsamtes eine Anrechnung beim Bezug von Arbeitslosengeld erfolgt.

§§ 9, 10 KSchG

Siehe auch Abfindung, Arbeitslosengeld
Aufstockungsunterhalt
Beim Aufstockungsunterhalt handelt es sich um den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten, dem es durch diese Regelung trotz seines - gegenüber dem anderen Ehegatten — geringeren Einkommens ermöglicht werden soll, seinen bisherigen Lebensstandard beizubehalten.
Spezieller Anspruch
Grundsätzlich muss jeder Ehegatte nach der Scheidung für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen und erhält nur in gesetzlich geregelten Fällen Unterhalt. Reichen aber die Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht aus, dann kann er den Unterschiedsbetrag zwischen seinen Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen. Dieser spezielle Anspruch auf Aufstockungsunterhalt steht dem Unterhaltsberechtigten jedoch nur dann zu, wenn nicht nach anderen Grundsätzen bereits Ehegattenunterhalt verlangt werden kann.
§ 1573 BGB
Siehe auch Unterhalt

Zahlenbeispiel für den Aufstockungsunterhalt
Hat ein Ehemann vor der Scheidung 4000 EUR netto verdient, so stünde der Ehefrau ohne eigenes Erwerbseinkommen an sich ein Unterhaltsanspruch von etwa 2000 EUR zu. Verdient sie jedoch nach der Scheidung monatlich nur 1500 EUR netto, dann hat sie noch einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in Höhe von 500 EUR. Damit ist gewährleistet, dass der ursprüngliche eheliche Lebensstandard — beide verfügten über jeweils 2000 EUR — auch nach der Scheidung gewahrt bleibt.

ist ein Vertrag, durch den beide Parteien ein bestehendes Schuldverhältnis i.w.S. (z.B. einen Kaufvertrag) zum Erlöschen bringen. Seine Zulässigkeit ergibt sich aus der Privatautonomie, § 305 BGB. Im Arbeitsrecht dient der A. häufig dazu, durch einvernehmliche Regelung zwischen AG unri AN Pin ArhPitsvPrhiltnis aufzuhsPn.

Im Erbrecht gibt es die Sonderform des A. nach § 2290 BGB, durch den ein Erbvertrag (§§ 2274 BGB) oder einzelne erbvertragliche Verfügungen aufgehoben werden können.

Im Arbeitsrecht:

ist die Einigung der ArbVertrParteien, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Der A. kann ausdrücklich o. durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten geschlossen werden. Hierbei ist das Gesamtverhalten der Parteien (wörtl., schriftl. Äusserungen usw.) auszulegen. Die Rechtsprechung legt einen strengen Massstab an (DB 72, 1784). Ein A. kann gegeben sein, wenn der AN die Kündigung annimmt dagegen noch nicht dann, wenn ein gekündigter AN darum bittet, bereits vorzeitig eine andere Arbeit aufzunehmen, sich aber die Rechte aus einer Kündigungsschutzklage vorbehält (DB 79, 215). Formvorschriften bestehen für den A. nicht. Die Parteien sind nicht an die Einhaltung von Kündigungsfristen o. die Einholung behördl. Zustimmung gebunden (§§ 15 SchwbG, 9 MSchG). Wegen Umgehung des Kündigungsschutzes kann ein A. unwirksam sein, wenn das Arbeitsverhältnis enden soll, falls der AN die Arbeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt aufnimmt (AP 3 zu § 620 BGB Bedingung = NJW 75, 1531; AP 14 = DB 88, 1024). Er ist noch nicht unwirksam, weil der AG dem AN keine Bedenkzeit o. ein Rücktrittsrecht eingeräumt hat (v. 30. 9. 93 — 2 AZR 268/93). Tarifl. kann dem AN ein Rücktrittsrecht vom A eingeräumt sein (AP 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel = NZA 86, 25; Ehrich DB 92, 2239). Der A. kann wegen widerrechtl. Drohung angefochten werden (§ 123 BGB), wenn er unter Drohung einer sonst erfolgenden ao. Kündigung abgeschlossen wurde, deren Voraussetzungen aber nicht vorlagen (vgl. AP 8, 13, 16 zu § 123 BGB). Bei Zahlung von Abfindungen an Gastarbeiter für den Fall der Rückkehr in ihre Heimat, kann eine Umgehung von § 112 BetrVG (Sozialplan) vorliegen (AP 19 zu § 9 KSchG 1969 = NJW 88, 159). Die A. können zu sozialversicherungsrechtl. Nachteilen für den AN führen (§§ 117, 118 AFG; Arbeitslosenversicherung), für den AG, wenn er mit älteren AN geschlossen wird. Insoweit können Erstattungspflichten von Arbeitslosengeld und Renten erwachsen (§ 128 AFG; Erstattungsanspruch; Waltermann NZA 92, 1136). Der AG wird im allgem. nicht verpflichtet sein, den AN über die Nachteile zu belehren (AP 99 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht = NJW 89, 247 = NZA 88, 837). Lit.: Bauer NZA 89, 256; ders., NZA 92, 1015; Arbeitgeber 92, 225; AnwBl. 93, 58ff.

, Arbeitsrecht: Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch die Vertragsparteien aufgehoben wird.
Nach §§ 305, 241 BGB haben die Parteien umfassende Vertragsfreiheit. Sie haben damit auch die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag durch einen Aufhebungsvertrag aufzuheben. Nach § 623 BGB müssen die Arbeitsvertragsparteien einen Aufhebungsvertrag schriftlich schließen.
Zu seiner Wirksamkeit muss ein Aufhebungsvertrag freiwillig und ohne Zwang oder Drohung, etwa mit einer Kündigung, geschlossen werden. Andernfalls kann der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag wegen der Drohung nach § 123 BGB anfechten.
Möchte ein Arbeitgeber mit einem Aufhebungsvertrag die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs (§ 613a BGB) umgehen, um seinen Betrieb besser veräußern zu können, so ist der Aufhebungsvertrag wegen Verstoß gegen § 613a BGB nach § 134 BGB nichtig.
Ein Aufhebungsvertrag kann auch in einem Kündigungsschutzverfahren geschlossen werden, z. B. als Vergleich vor dem Arbeitsgericht. Der Aufhebungsvertrag kann allerdings nachteilige Rechtsfolgen für Sozialleistungen herbeiführen. Beispielsweise kann beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit eingreifen. Bei Vereinbarung einer Abfindung im Zusammenhang mit einer Regelung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag kann zudem das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs eintreten.
Zivilrecht: (contrarius consensus) Vertrag, mit dem die Parteien ein zwischen ihnen zuvor vertraglich begründetes Schuldverhältnis (i. w. S.) wieder aufheben.
Der Aufhebungsvertrag ist nach heute ganz h.M. ein gesetzlich nicht geregelter einheitlicher, das Schuldverhältnis insgesamt betreffender Vertrag eigener Art und nicht die Verbindung mehrerer korrespondierender Erlassverträge für die gegenseitigen Forderungen aus dem Vertrag (Erlass). Die einseitige Aufhebung eines Schuldverhältnisses nur durch eine Partei kann nur durch Widerruf, Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung erfolgen und setzt ein entsprechendes Gestaltungsrecht voraus.
Vom Willen der Parteien hängt es ab, ob die Aufhebung (insbes. bei einem Dauerschuldverhältnis) nur für die Zukunft oder auch rückwirkend erfolgen soll und in welchem Umfang etwa bereits ausgetauschte Leistungen wieder zurückzugewähren sind. Der Aufhebungsvertrag kann selbst dann formfrei abgeschlossen werden, wenn für das aufzuhebende Schuldverhältnis eine bestimmte Form des Rechtsgeschäfts vorgeschrieben ist (etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn er zugleich eine Verpflichtung begründet, für deren selbstständige Begründung Formzwang besteht, z.B. die Verpflichtung zur Rückübertragung des Eigentums an einem auf der Grundlage des aufgehobenen Vertrages übereigneten Grundstück, vgl. §311 b Abs. 1 BGB).

actus contrarius, Vertrag (5), Erlassvertrag.




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