unlauterer Wettbewerb

Begriff des Wettbewerbsrechts. Das Gesetz gegen den u.W. (UWG) verbietet Wettbewerbshandlungen im geschäftlichen Verkehr, die gegen die guten Sitten verstoßen. Maßgebend für die guten Sitten ist die Anschauung des verständigen und anständigen Durchschnittsgewerbetreibenden des betreffenden Gewerbezweiges. Unlauter sind die irreführende Werbung durch falsche Angaben über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart einer Ware, die vergleichende Werbung, die Lockvogelwerbung, das fälschliche Ankündigen von Räumungs- und Schlußverkäufen, das Anreißen von Kunden, die Zusendung unbestellter Waren, das Verteilen von größeren Gratisproben, marktschreierische Reklame, das Ausnutzen fremder Arbeitsergebnisse, die üble Nachrede und Verleumdung, die Bestechung von Angestellten und Beauftragten und der Geheimnisverrat. Das UWG gewährt dem Wettbewerber einen Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch. Etliche Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet oder können als Straftat zu Geld- oder Freiheitsstrafen führen.

In einer sich stark ausweitenden Wirtschaft mit scharfer Konkurrenz spielen Verstösse gegen einen sauberen Wettbewerb eine erhebliche Rolle, wie bes. die sehr umfangreiche Rechtsprechung der Gerichte beweist. Das Gebiet ist geregelt im G gegen den unlauteren W. (UWG) vom 7. 6.1909 (RGBl. S. 499). Zu unterscheiden sind a) der unlautere W. und b) der unerlaubte W. - Zu a) Er umfasst alle Handlungen, die gegen das kaufmännische Ehrgefühl verstossen. Wichtigste Bestimmung ist § 1 UWG: Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstossen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden (Generalklausel). Daneben bestehen Sondervorschriften (unten). Was sittenwidrig ist, bestimmt sich nach der Auffassung des ehrbaren Kaufmanns, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Typische Fälle sind: Der Kundenfang. Das Anreissen; Bsp.: ein Kaufmann lässt auf der Strasse Werbezettel so verteilen, dass die Kundschaft vom Geschäft eines Mitbewerbers abgezogen wird. Die Chiffreanzeigen: Anzeigen von Kaufleuten in Zeitungen müssen erkennen lassen, dass es sich nicht um solche von Privatpersonen handelt. Zusendung unbestellter Waren, Schneeballsystem. Lockvogelangebote: Das Ankündigen von Waren zu billigen Preisen, während tatsächlich nur wenige Stücke der billigen Ware vorhanden sind und teurere Ware verkauft werden soll. Monopolmissbrauch. Werbung, vergleichende (erlaubt ist jedoch der sog. Systemvergleich). Das Abspenstigmachen von Arbeitskräften (Abwerben). Preisschleuderei.
Boykott. Durch Sondervorschriften geregelte Fälle des unlauteren W.s: Trügerische Werbung (§§ 3ff. UWG), unerlaubte Werbung. Anschwärzung (§ 14 UWG; Gefährdung des kaufmännischen Rufes). Wettbewerbliche -Verleumdung (§ 15 UWG). Bestechung von Angestellten und Beauftragten, Schmiergelder (§ 12 UWG). Verrat von Geschäftsgeheimnissen (§ 17 UWG): strafbar, wenn er zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz oder in der Absicht, dem Geschäftsinhaber Schaden zuzufügen, von Arbeitnehmern und Lehrlingen eines Geschäftsbetriebes geschieht. - Zu b) Hierzu zählen alle Wettbewerbshandlungen, die zwar nicht sittenwidrig sind, aber gegen gesetzliche Ordnungsvorschriften verstossen. Sie betreffen: Sonderveranstaltungen: Ausverkauf, Räumungsverkauf, Schlussverkauf; sonstige Sonderveranstaltungen sind verboten (ausser Sonderangebote, Jubiläumsverkäufe, bes. Restverkäufe, wenn sie sich im Rahmen des ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes halten). Bezeichnungsvorschriften (§ 16 UWG, § 12 BGB, § 37 HGB): Geschützt sind gegen Verwechslungsgefahr: der Name und die Firma, besondere Bezeichnungen zum Zwecke der Unterscheidung von anderen Unternehmen, Geschäftsabzeichen. Preisregelung: Zwar gilt der Grundsatz der freien Preisgestaltung, jedoch ist er beschränkt durch das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung. - Der zivilrechtliche Wettbewerbsschutz bei unlauterem und unerlaubtem Wettbewerb besteht in Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Ersterer entsteht gegen den unzulässig Handelnden, wenn er objektiv rechtswidrig (nicht notwendig schuldhaft!) gehandelt hat und Wiederholungsgefahr besteht. Verjährung: 6 Monate. Das Urteil wird vollstreckt, indem bei jeder neuen Zuwiderhandlung auf Antrag eine Geld- oder Haftstrafe verhängt wird (§ 890 ZPO). Schadensersatz kann verlangen, wer durch einen schuldhaften (!) Wettbewerbsverstoss geschädigt worden ist. Verjährung: i.d.R. 6 Monate. - Ferner bestehen zahlreiche Strafvorschriften.

Wettbewerbsrecht.

Wettbewerb, unlauterer

unlautere Wettbewerbshandlung.
geschäftliche Handlung: Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten eines Unternehmens vor, bei oder nach Geschäftsschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezuges von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Dementsprechend werden auch Tätigkeiten im Vorfeld bei Vertragsabschluss selbst erfasst.

1.
Das Recht des lauteren Wettbewerbs ist durch das G gegen den u.W. i. d. F. v. 3. 3. 2010 (BGBl. I 254) geregelt.

2.
Das G gegen den u. W. dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor u. W.; zugleich schützt es das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten W. (§ 1).

a) In einer Generalklausel bestimmt § 3, dass unlautere Wettbewerbshandlungen unzulässig sind, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Hierunter fällt z. B. eine unbestellte Lieferung, die Abwerbung von Arbeitskräften oder deren Verleitung zum Vertragsbruch insbes. durch Schmiergelder, das sog. Anzapfen (Verlangen von Sonderleistungen des Lieferanten ohne Gegenleistung) und Anreißen (übertriebenes Ansprechen von Kunden, Kundenfang), regelmäßig aber noch nicht der Verkauf unter Einstandspreis (Preisunterbietung; s. aber Lockvogelwerbung). Das Verbot des u. W. gilt im gesamten geschäftlichen Verkehr für alle Gewerbetreibenden, freien Berufe und juristischen Personen, auch des öffentlichen Rechts, soweit sie am Geschäftsverkehr teilnehmen (z. B. durch Regiebetriebe). In einem Anhang zu § 3 III ist festgelegt, welche geschäftlichen Handlungen gegenüber einem Verbraucher stets unzulässig sind, z. B. unwahre Angaben über das Unternehmen, seinen Fortbestand oder über die vertriebene Ware oder Dienstleistung.

b) Als Beispiele für unlautere Wettbewerbshandlungen im Sinne der Generalklausel des § 3 nennt § 4 u. a. ausdrücklich Wettbewerbshandlungen unter Druck oder unangemessenem unsachlichen Einfluss (z. B. Boykott, Kaufzwang), die Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen, die Verschleierung des Werbecharakters von Wettbewerbshandlungen, die unklare Angabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme von Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken, die unklare Angabe der Teilnahmebedingungen bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter, Abhängigmachung der Teilnahme an Preisausschreiben oder Gewinnspielen von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung, Herabsetzung oder Verunglimpfung von Mitbewerbern, Behauptung nicht erweislich wahrer Tatsachen über einen Mitbewerber, die geeignet sind, diesen zu schädigen, Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft von einem Mitbewerber nachgeahmter Waren oder Dienstleistungen, gezielte Behinderung von Mitbewerbern (Absatzbehinderung) sowie der Verstoß gegen gesetzliche Regelungen, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (z. B. Missbrauch von Computerprogrammen).

c) Unlauter im Sinne der Generalklausel des § 3 handelt auch, wer irreführend wirbt (§ 5). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind bezüglich der betr. Waren oder Dienstleistungen insbes. die Angaben über Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Herstellungsverfahren, Herstellungszeitpunkt, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Beschaffenheit, geographische oder betriebliche Herkunft (z. B. sog. Blickfangwerbung), Anlass des Verkaufs, Preis und Art und Weise der Preisberechnung, Lieferbedingungen sowie geschäftliche Verhältnisse (z. B. behauptete Alleinstellung) zu berücksichtigen. S. i. e. unerlaubte Werbung. Unlauter, weil irreführend, kann auch die unterlassene Information eines Verbrauchers über entscheidungserhebliche wesentliche Umstände betr. Unternehmen, Ware, Dienstleistung usw. sein (§ 5 a).

d) Vergleichende Werbung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen u. W. (s. i. e. dort).

e) Unlauter im Sinne der Generalklausel des § 3 handelt ferner, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt, insbes. bei unerwünschter Werbung, Telefonanrufen (Telefonwerbung) gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren mutmaßliche Einwilligung, bei Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post (sog. spam-mails) ohne Einwilligung des Adressaten sowie bei der Werbung mit anonymen elektronischen Nachrichten (§ 7). Die unerlaubte Telefonwerbung ist eine Ordnungswidrigkeit; der Anrufer darf seine Rufnummer nicht unterdrücken. Keine Unlauterkeit im Sinne des § 7 liegt u. a. vor, wenn der Unternehmer die elektronische Postadresse beim Verkauf einer Ware erhalten hat oder der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat.

f) Sondervorschriften gelten für den Kennzeichenschutz (Marken, 2, 4; s. a. Produktsicherheit). S. ferner Angestelltenbestechung, Anschwärzung, Geschäftsgeheimnis, Testkauf.

3.
Rechtsfolge des u. W. nach Ziffer 2 sind (auch ohne Verschulden) Ansprüche auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung, sofern sie nicht missbräuchlich, insbes. nur zum Zwecke des Kostenersatzes geltend gemacht werden (§ 8; Verjährung i. d. R. in 6 Monaten, § 11). S. hierzu i. e. Unterlassungsanspruch, Allgemeine Geschäftsbedingungen (5), Auskunftspflicht. Anspruchsberechtigt sind Mitbewerber (Konkurrentenklage, Unterlassungsklage), deren Verbände, unter bestimmten Voraussetzungen auch Verbraucherverbände sowie die Industrie- und Handelskammern (sog. Verbandsklage). Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln steht Mitbewerbern ein Anspruch auf Schadensersatz zu (§ 9). Wer vorsätzlich u. W. begeht und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den Verbänden der Mitbewerber und Verbraucher auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch, § 10). Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung (strafbewehrte Unterwerfungserklärung) beizulegen (§ 12 I). Ein Unternehmen darf hierzu, auch wenn es eine eigene Rechtsabteilung besitzt, grdsätzl. einen Rechtsanwalt einschalten. Die Kosten der Abmahnung hat der Verletzer zu tragen, wenn sie nicht missbräuchlich ist (z. B. nur zum Zwecke des „Gebührenschindens“, sog. Abmahnvereine). Eine unberechtigte Abmahnung kann einen Anspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 I BGB; Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) nach sich ziehen. Zuständig für Rechtsstreitigkeiten wegen u. W. sind die Landgerichte, in deren Bezirk der Handelnde seine Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat (§§ 13, 14). Die Landesregierungen errichten bei den Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen, die bei Zustimmung des Gegners einen gütlichen Ausgleich erreichen sollen (§ 15).

4.
Schwere Wettbewerbsverstöße sind strafbar (§§ 16 ff.), insbes. unter bestimmten Voraussetzungen irreführende Werbung durch unwahre Angaben, Inaussichtstellung besonderer Vorteile für die Vermittlung weiterer Abnehmer durch den Kunden (sog. progressive Kundenwerbung, Schneeballsystem), Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, eigennützige Verwertung anvertrauter Vorlagen sowie Verleitung und Erbieten zum Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und zur eigennützigen Verwertung anvertrauter Vorlagen. Manche Verstöße sind Antragsdelikt und mit Privatklage verfolgbar (§ 374 I Nr. 7 StPO).




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