Werbung, vergleichendeIm geltenden Recht besteht der Grundsatz, dass die Werbung nur durch Hervorhebung der eigenen, nicht dagegen durch Kritik der fremden Leistung statthaft ist. Hiergegen wird immer wieder eingewandt, dass jedenfalls objektive Vergleiche mit fremden Leistungen für zulässig erklärt werden sollten. Im einzelnen gilt z. Z.: unzulässig ist die Bezugnahme auf nicht sachbezogene persönliche Eigenschaften des Mitbewerbers ("Kaufmann X führt einen unsittlichen Lebenswandel"). Insbes. ist der werbende Vergleich einer bestimmten fremden mit der eigenen Leistung unzulässig. Auch Verwendung von gutachtlichen Äusserungen, in denen Leistungen mehrerer Wettbewerber verglichen werden, sind unzulässig. Einzig beim Systemvergleich ist in engen Grenzen v. W. statthaft. Verstösse gegen erlaubte Werbung können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche begründen (unlauterer Wettbewerb). Siehe auch: Superlativwerbung.
Weitere Begriffe : Wegebaulast | Kompetenzgerichtshof | Zwischenlager |
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