Kundenfang

Werbung von Kunden mit unlauteren Mitteln. Nach § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb macht sich strafbar, wer mit unrichtigen Angaben über seine Waren wirbt, um in der Öffentlichkeit den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen.

unlauterer Wettbewerb (2 a).




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