Wettbewerbsstraftaten

sind in § 298 StGB (Submissionsabsprachen) und in § 299 StGB (Angestelltenbestechung) geregelt. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen werden ansonsten nur als Ordnungswidrigkeit geahndet (Kartellordnungswidrigkeitenverfahren).




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