Wettbewerbsregeln

Bestimmungen, die das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb zu dem Zweck regeln, einem den Grundsätzen des lauteren oder der Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegenzuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes Verhalten im Wettbewerb anzuregen. (§ 24 Abs. 2 GWB). Sie werden grundsätzlich von Wirtschafts- und Berufsvereinigungen aufgestellt und binden unmittelbar nur die in der Vereinigung zusammengeschlossenen Mitglieder. Darüber hinaus können sie jedoch als Indiz dafür dienen, welches Wettbewerbsverhalten nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise nach § 3 UWG als unlauter anzusehen ist (BGH GRUR 1991, 462 - Wettbewerbsrichtlinie der Privatwirtschaft).
Gem. § 24 Abs. 3 GWB sind derartige Wettbewerbsregeln kartellrechtlich unbedenklich, wenn sie gern. § 26 durch die Kartellbehörde anerkannt werden. Dabei sind die nationalen wie europarechtlichen Kartellverbote (Kartellrecht) einzuhalten.

(vgl. §§ 24-27 GWB) sind von Wirtschafts- und Berufsvereinigungen in deren Bereich aufgestellte Bestimmungen, die das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb zu dem Zweck regeln, einem den Grundsätzen des lauteren oder der Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegenzuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes Verhalten im Wettbewerb anzuregen. Auch wenn sie gemäß §§ 24 III, 26 I GWB von einer Kartellbehörde anerkannt worden sind, können sie mangels Gesetzesqualität allenfalls indizielle Bedeutung für die Frage der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens haben.




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