Kartellordnungswidrigkeitenverfahren

Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht können Ordnungswidrigkeiten darstellen (vgl. § 81 GWB), die von den Kartellbehörden mit Geldbußen bis zu 1 Mio. EUR bei natürlichen Personen und bis zu 10 v. H. des Jahresumsatzes bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen geahndet werden können. Die gerichtliche Überprüfung von Bußgeldbescheiden obliegt dem Kartellsenat beim Oberlandesgericht (§§ 83, 94 GWB), gegen dessen Entscheidungen die Rechtsbeschwerde zum Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (§§ 84, 94 GWB) möglich ist. Die Europäische Kommission kann als Kartellbehörde gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen bis zu 10 v. H. des Jahresumsatzes verhängen (Art. 23 Kartellverfahrensverordnung).




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