Bußgeldbescheid

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr werden in der Regel durch einen Bußgeldbescheid geahndet, wenn eine vorausgehende Verwarnung nicht bezahlt wurde oder wenn ein Verwarnungsgeld nicht in Betracht kommt. Dies ist bei Verstößen, die mit einer Geldbuße von 80EUR und mehr bedroht sind, der Fall.
Gelegenheit zur Stellungnahme
Vor dem Erlass des Bußgeldbescheids ist dem Betroffenen die Gelegenheit zu geben, sich zu dem Tatbestand zu äußern. In der Regel wird ihm zu dem Zweck ein Anhörungsbogen zugesandt. Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung schriftlich oder direkt bei der Verwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, Einspruch eingelegt werden, und zwar entweder persönlich oder auch per Telefon, Telegramm oder Telefax.
Bei einem Einspruch entscheidet das zuständige Amtsgericht in einer mündlichen Hauptverhandlung oder durch einen Beschluss. Ergeht ein Beschluss ohne mündliche Verhandlung, dann darf das Gericht kein höheres Bußgeld als das vorher angegebene verhängen; bei einer Entscheidung im Rahmen einer Hauptverhandlung kann es jedoch von der angegebenen Höhe abweichen und auch auf eine höhere Geldbuße erkennen.
§§ 55, 56, 65, 67, 68, 71, 72 OWiG; 71 OWiG in Verb. m. 411 Abs.3 StPO

Bußgeldstelle
Für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sind in manchen Bundesländern, z. B. in Bayern, zentrale Bußgeldstellen zuständig.

Bußgeldverfahren.

(§ 65 OWiG) ist der von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erlassene rechtsgestaltende Verwaltungsakt. Sein Inhalt ist in § 66 OWiG genau festgelegt. Gegen ihn ist binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch möglich, über den das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, entscheidet (§ 67 ff. OWiG). Lit.: Klinkhammer, M., Der fehlerhafte Bußgeldbescheid im gerichtlichen Verfahren gemäß §§71 ff. OWiG, 1988 (Diss.); Ott, W., Der Übergang vom Bußgeld* ins Strafverfahren, 1994

Ist die Entscheidung der Verwaltungsbehörde gern. § 65 OWiG i. R. d. Bußgeldverfahrens, mit dem eine Geldbuße gegen den Betroffenen verhängt wird. Er wird erlassen, wenn die Behörde nach Aufklärung des Sachverhalts das Verfahren nicht einstellt oder lediglich eine Verwarnung erteilt, sondern eine Ahndung für erforderlich hält. Der Bußgeldbescheid muss die Personalien des Betroffenen, die Bezeichnung der Tat nach Ort und Zeit, die gesetzlichen Merkmale der Tat enthalten und die angewendeten Vorschriften benennen. Ferner enthält er die Angabe der verwendeten Beweismittel und die Rechtsmittelbelehrung sowie den Hinweis auf eine mögliche nachteiligere Entscheidung nach einem Einspruch (Verschlechterungsverbot). Als erlassen gilt der Bußgeldbescheid, wenn der zuständige Sachbearbeiter ihn unterschrieben und in den Geschäftsgang der Behörde gegeben hat bzw. bei maschineller Erstellung ohne Unterschrift mit der Erstellung des Dokuments. Ab diesem Moment ist der Bußgeldbescheid existent und wirksam, was für die Frage der rechtzeitigen Unterbrechung der Verjährung von Bedeutung ist (vgl. § 33 Nr. 9 OWiG). Es kommt dabei nicht auf die Zustellung an den Betroffenen an, sofern diese binnen 2 Wochen nach Erlaß erfolgt. Überwiegend werden bei Massenverfahren, wie bspw. bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, die Bußgeldbescheide maschinell im EDV-Verfahren erstellt und sind auch ohne Unterschrift gültig. In diesem Fall muss die Verfügung zum Erlass des Bußgeldbescheides in der Akte / im EDV-Vorgang mit Datum und Namenszeichen des Bearbeiters oder seiner Unterschrift versehen sein, um den Zeitpunkt des Erlasses eindeutig feststellen zu können. Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Andernfalls erwächst der Bußgeldbescheid in Rechtskraft und kann vollstreckt werden.




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