Massenverfahren

nennt man im Verwaltungsrecht Verfahren, an denen eine Vielzahl von Personen mit gleicher Interessenrichtung beteiligt ist (so z. B. in Planfeststellungsverfahren). Vorschriften über die Vertretung in solchen Verfahren enthalten die §§ 17-19 VwVfG. Danach gilt bei „gleichförmigen Eingaben“ (Anträge und Eingaben, die in einem Verwaltungsverfahren von mehr als 50 Personen auf Listen unterzeichnet oder in vervielfältigten Texten eingereicht werden) der darin so Bezeichnete als Vertreter. Ist kein Vertreter bezeichnet, so kann die Behörde nach ortsüblicher Bekanntmachung die gleichförmigen Eingaben unberücksichtigt lassen. Endet die Vertretungsmacht und bestellen die Vertretenen keinen neuen Vertreter, so kann die Behörde von Amts wegen einen neuen Vertreter bestellen (§ 17 VwVfG). Sind an einem Verwaltungsverfahren mehr als 50 Personen mit gleichem Interesse beteiligt, so kann die Behörde zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters auffordern und ihn erforderlichenfalls von Amts wegen bestellen (§ 18 VwVfG). S. a. Verbandsklage.




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