Masseschulden

Der Begriff entstammt dem Konkursrecht und bezeichnet insbesondere Ansprüche von Arbeitnehmern auf Rückstände ihrer Bezüge, von Handelsvertretern auf Vergütung ihrer Provisionen sowie Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Ausserdem gehören dazu die Beiträge der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit, Ansprüche aus Geschäften oder Handlungen des Konkursverwalters sowie aus besonderen zweiseitigen Verträgen, deren Erfüllung zur Konkursmasse verlangt wird. Die Bedeutung der Zuordnung zu den Masseschulden ist durchaus erheblich sofern nach Einleitung des Konkursverfahrens noch Wertgegenstände vorhanden sind. Zunächst werden nämlich für die Auszahlung von irgendwelchen Beträgen die Masseschulden, unterschiedlich allerdings nach gesetzlich festgelegter Rangordnung, berücksichtigt. Erst wenn diese Beträge bezahlt sind ijnd es bleibt noch etwas übrig, können auch andere Gläubiger mit ihren Forderungen berücksichtigt werden.

Ansprüche, die aus Geschäften oder Handlungen des Konkursverwalters entstehen, ferner die Ansprüche aus solchen zweiseitigen Verträgen, deren Erfüllung zur Konkursmasse verlangt wird, schliesslich die Ansprüche gegen die Konkursmasse aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 59 KO). Die M. sind vorweg aus der Konkursmasse zu befriedigen (§§ 57, 60 KO), Masseanspruch.

Insolvenzmasse.




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