AGG-Hopper

Hierunter versteht man Personen, deren Bewerbung um eine Stelle nicht ernsthaft gewollt ist, die vielmehr nur auf ihre Diskriminierung (Gleichbehandlung, 2) abzielen, um danach einen Schadensersatzanspruch geltend machen zu können. Diesem steht dann der Missbrauchseinwand entgegen.




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