Gemeinschaften

Sie entstehen, wenn ein Recht (im subjektiven Sinne) mehreren Berechtigten zusteht (zum Beispiel ein Nachlaß mehreren Erben, Eigentum an einem Grundstück mehreren Wohnungseigentümern). Die Rechtsbeziehungen der Gemeinschafter zueinander sind meist bei den einzelnen Gemeinschaften gesondert geregelt, auch die Frage, ob es sich um eine sogenannte Bruchteilsgemeinschaft (jeder hat einen bestimmten Anteil an den einzelnen -»Gegenständen der Gemeinschaft) oder um eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft (alle haben nur einen bestimmten Anteil an der gesamten Gemeinschaft) handelt. Sind keine Sonderregelungen vorhanden, so bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Gemeinschafter zueinander nach den §§741-758 BGB.




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