Außerordentliche befristete Kündigung

Im Mietrecht :

Stirbt ein Mieter, so kann der „überlebende Mieter" (§ 563a Abs. 2 BGB) das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Dies ist insbesondere bei Zeitmietverträgen (§ 575 BGB) mit längerer Laufzeit relevant, da während dieser normalerweise das Kündigungsrecht ausgeschlossen ist. Die gesetzliche Frist bestimmt sich nach § 573c BGB für Wohnraum und für Grundstücke, Räume (die keine Gewerberäume sind) und eingetragene Schiffe oder bewegliche Sachen nach § 580a Abs. 4 BGB.
In § 580a Abs. 2 BGB ist die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsräume geregelt.
Die Formulierung „außerordentliche, befristete Kündigung" taucht nochmals in § 564 BGB auf; diese Regelung zielt darauf ab, dass der Erbe des verstorbenen Mieters relativ kurzfristig das mit dem Erben fortgesetzte Mietverhältnis (§ 1922 BGB) beenden kann.
Diese Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung eines Mietverhältnisses hat der Vermieter gegenüber dem „überlebenden" Mieter nicht.
Weitere Stichwörter:
Asymmetrische Kündigung, Kündigungsfristen, Kündigungsschreiben, Lebenspartnerschaft, Mieterkündigung bei Todesfällen




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