Schikaneverbot

Rechtsmißbrauch.

Rechtsmissbrauch.

(§ 226 BGB) ist das Verbot der Ausübung eines Rechtes, die nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Das S. ist ein Sonderfall des allgemeinen Gedankens der Unzulässigkeit des Rechtsmissbrauchs. Die schikanöse Rechtsausübung ist rechtswidrig und kann schadensersatzpflichtig machen. Lit.: Näbe, M., Das Schikaneverbot, 1915

Die Ausübung eines subjektiven Rechts ist nach § 226 BGB unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen; die Schädigungsabsicht muss also der einzige Zweck sein (z. B. der Vater untersagt dem Sohn das Betreten seines Grundstücks, auf dem sich das Grab der Mutter befindet). Das Sch. ist ein besonderer Fall des Verbots des Rechtsmissbrauchs und des die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben. Nach diesen allgemeinen Bestimmungen (§ 242 BGB) ist darüber hinaus jede Handlung untersagt, die in einer willkürlich ungleichen Behandlung mehrerer Beteiligter besteht (insbes. im Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis, Gleichbehandlung; über die Voraussetzungen Willkür). S. ferner unerlaubte Handlung (2 e), Unterlassungsanspruch.




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