Partnerschaft

ist das engere Zusammenwirken mehrerer Personen. Freiberufliche P. ist die registerfähige Gesellschaft für die gemeinsame Berufsausübung mehrerer freiberuflicher Tätiger (Partnerschaftsgesellschaft 1. 7. 1995, § 1 PartGG, [Aufzählung der freien Berufe in § 1 II 2 PartGG]). Der Gesellschaftsvertrag, der nur von Menschen abgeschlossen werden kann, bedarf der Schriftform. Die P. ist in ein Partnerschaftsregister (§ 160b FGG) einzutragen (1997 850 Partnerschaftsgesellschaften, 2003900 Partnerschaften). Für die P. gilt das Recht der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Die P. übt kein Handelsgewerbe aus (§112 PartGG). Der Name der P. muss den richtigen und vollständigen Namen mindestens eines Partners, den Zusatz und Partner oder Partnerschaft sowie die Berufsbezeichnungen aller in der P. vertretenen Berufe enthalten. Rechtsanwälten kann untersagt werden, mehreren Partnerschaften anzugehören, doch kann ihnen nicht verwehrt werden, sich mit Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern zusammenzuschließen, die ihrerseits einer weiteren Sozietät angehören (Sternsozietät). Unternehmen, die keine Partnerschaftsgesellschaft sind, den Zusatz und Partner oder Partnerschaft aber in ihrer Firma führen dürfen, müssen seit 1. 7. 1997 in ihrer Firma durch Zusatz darauf hinweisen, dass sie eine andere Rechtsform als die Partnerschaftsgesellschaft haben. In die Firma von nach dem Inkrafttreten des Partnerschaftsgesell schaftsgesetzes gegründeten oder umbenannten sonstigen Gesellschaften dürfen die Wendungen und Partner oder Partnerschaft nicht aufgenommen werden. P. in einem weiteren Sinn ist auch die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft. Lit.: Michalski, L./Römermann, V., Kommentar zum Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, 3. A. 2005; Stuber, M., Die Partnerschaftsgesellschaft, 2. A. 2001; Michalski, L./Römermann, V., Vertrag der Partnerschaftsgesellschaft, 3. A. 2002; Hallweger, M., Anwaltsgesellschaften, 2000; Grziwotz, H., Partnerschaftsvertrag für die nichteheliche und nicht eingetragene Lebensgemeinschaft, 4. A. 2002

Durch das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geschaffene Gesellschaftsform für die Angehörigen freier Berufe, die kein Gewerbe ausüben und
daher keine OHG oder KG zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung gründen können. Die Partnerschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Das PartGG verweist teilweise auf das OHG-Recht, subsidiär sind die §§ 705 ff. BGB anwendbar. Gesellschafter einer Partnerschaft können nur Angehörige der in § 1 Abs. 2 PartGG aufgeführten freien Berufe sein. Frei Berufe sind somit insbesondere solche, die im Vergleich zu einer gewerblichen Tätigkeit eine i. d. R. höhere und zumeist akademische Ausbildung voraussetzen. Zweck der Gesellschaft ist die gemeinsame Ausübung des Berufes. Damit ist nicht nur die Zusammenarbeit zwischen Angehörigen des gleichen Berufes gemeint, sondern auch die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer, vor allem artverwandter freier Berufe.

Partnerschaftsabkommen, Partnerschaftsgesellschaft, Lebenspartnerschaft, eheähnliche Gemeinschaft.




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