Zeugenbelehrung

Vor Beginn seiner Vernehmung ist der Zeuge zur Wahrheit zu ermahnen (insbes. durch Hinweis auf die Strafbarkeit einer falschen eidlichen oder uneidlichen Aussage) und auf die Möglichkeit der Verpflichtung zur Leistung eines Eides hinzuweisen (§ 395 Abs. 1 ZPO, § 57 StPO, Vereidigung). Außerdem ist er über ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht oder Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren (§ 383 Abs. 2 ZPO, §§ 52 Abs. 3, 55 Abs. 2 StPO).
§ 395 ZPO, § 57 StPO enthalten bloße Ordnungsvorschriften im Interesse des Zeugen, deren Verletzung - anders als Fehler bei der Belehrung über Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte - kein Rechtsmittel begründen können.




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