Parkplatz

Das Verkehrszeichen "Parkplatz" gestattet das Parken. Allerdings kann diese Erlaubnis durch ein Zusatzschild eingeschränkt werden, etwa hinsichtlich der Dauer oder der Fahrzeugart.
Manche Plätze sind auch für Anwohner, die einen besonderen Parkausweis haben, oder für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde reserviert.
Durch das Zeichen "Parken auf Gehwegen" wird Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken auf Gehwegen erlaubt. In dem Zeichen wird gleichzeitig bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind, beispielsweise mit zwei Rädern auf dem Bürgersteig. Durch die Zeichen "Park and Ride" und "Wandererparkplätze" können Parkplätze für diese speziellen Zwecke ausgewiesen werden.

§ 42 Abs. 4 StVO

Siehe auch Behindertenparkplatz

Kundenparkplatz, öffentlicher Straßenverkehr, Parkflächenmarkierung, Parkuhr.
Ein Parkplatz wird durch Zeichen 314 gekennzeichnet. Das Zeichen erlaubt das Parken (soweit Parkflächenmarkierung angebracht ist, nur innerhalb dieser). Durch ein Zusatzschild kann das Parken beschränkt sein, namentlich für eine bestimmte Dauer oder für bestimmte Fahrzeugarten. Zeigt das Schild einen weißen Pfeil oder eine Entfernungsangabe, so weist es auf einen Parkplatz hin.
öffentliche Parkplätze sind durch Hinweisschilder gekennzeichnet, öffentlicher Verkehr findet in der Regel aber auch auf privaten Parkplätzen statt, außer wenn diese ausdrücklich nur einem durch persönliche oder sachliche Beziehungen verbundenen Personenkreis eröffnet sind (z. B. nur Firmenangehörige).
Soweit ein Parkplatz bewacht wird, geschieht dies in der Regel gegen Vergütung; dann wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet, außer die Haftung ist in den Vertragsbedingungen (Aushang, Parkschein) ausdrücklich beschränkt (der Kunde kann sich nicht darauf berufen, er habe den Aushang nicht gelesen). Der Wachtunternehmer muß nachweisen, daß eine Beschädigung weder durch sein eigenes noch durch Verschulden seiner angestellten Wärter verursacht ist, andernfalls haftet er.

Im Arbeitsrecht:

Eingebrachte Sachen.




Vorheriger Fachbegriff: Parkometer | Nächster Fachbegriff: Parkraumbewirtschaftungszone


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen