Überziehungskredit (Dispositionskredit)

Vielfach wird dem Bankkunden die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen eines Girovertrags oder eines Kontokorrents über den vereinbarten Betrag (oder Zeitraum) hinaus Kredit (gegen erhöhte Vergütung oder Überziehungsprovision) in Anspruch zu nehmen. Rechtlich liegt ein Darlehensvertrag vor (zum Verbraucherdarlehensvertrag Kreditvertrag, 3). Der Anspruch auf Ü. unterliegt bereits der Pfändung durch einen Gläubiger („Pfändung in die Kreditlinie“).

Die Banken räumen ihren Privatkunden meist die Möglichkeit ein, das Zwei- bis Dreifache der monatlichen Eingänge auf ihrem Girokonto als Kredit in Anspruch zu nehmen. Rechtlich handelt es sich bei diesem Kontokorrent- oder Dispositionskredit um eine gängige Darlehensvereinbarung, die den Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes unterliegt, wenngleich mit zahlreichen Formerleichterungen. So kann das Geldinstitut den Dispositionskredit täglich kündigen, beispielsweise mit der Formulierung, es stelle ihn bis auf weiteres zur Verfügung.
Im täglichen Sprachgebrauch setzt man den Dispositionskredit häufig mit dem Überziehungskredit gleich. Das ist nicht korrekt. Mit dem Überziehungskredit wird dem Kunden gestattet, sein Bankkonto noch über das vereinbarte Limit hinaus in Anspruch zu nehmen. Wenn der Kunde beispielsweise eine Überweisung einreicht, mit der er den vorgegebenen Kreditrahmen überschreitet, und die Bank nicht dagegen protestiert, kommt ein stillschweigend geschlossener Kreditvertrag zustande. Allerdings verlangen die meisten Bankinstitute für solch einen geduldeten Überzug einen höheren Zinssatz als für den Dispositionskredit. Sobald die Bank die Überziehung länger als drei Monate duldet, muss sie den Kunden über den Strafzins und die sonstigen Kreditkosten informieren. Ein Hinweis auf einem Kontoauszug genügt dabei.
Falls die Bank mit der Überziehung nicht einverstanden ist, wird sie den Kunden unmittelbar nach Ausführung der Überweisung auffordern, den Kontostand so auszugleichen, dass der vereinbarte Kreditrahmen eingehalten wird. In diesem Fall kommt kein Kreditvertrag zustande.

§ 607 BGB; VerbrKrG
Siehe auch Abzahlungsgeschäft, Darlehen, Girokonto, Kredit

(§ 493 BGB) ist der grundsätzlich nur auf Grund einer Vereinbarung im Rahmen eines Girovertrags zulässige Kredit (Darlehensvertrag), der dadurch entsteht, dass der Kunde bei Bedarf ein Darlehen in von ihm für nötig gehaltener Höhe tatsächlich in Anspruch nimmt und damit sein Konto negativ belastet (überzieht). Die Zinsen für Überziehungskredite sind regelmäßig höher als andere Darlehenszinsen. Das Kreditinstitut hat den Darlehensnehmer vor der Inanspruchnahme eines solchen Darlehens über die Höchstgrenze des Darlehens, den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahreszins, die Bedingungen der Abän- derbarkeit des Jahreszinses und die Regelung der Vertragsbeendigung zu unterrichten. § 492 BGB ist nicht anwendbar. Der Anspruch auf Ü. ist pfändbar. Lit.: Dorwarth, S., Der Schutz des Verbrauchers beim Überziehungskredit, 1999




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