Zeugenbeistand

Rechtsbeistand des Zeugen, dessen Zulässigkeit aus dem Recht des Zeugen auf faire Behandlung folgt. Die Befugnis, einen Beistand zur Zeugenvernehmung mitzubringen, ist vom BVerfG (E 38, 105) anerkannt worden, nicht jedoch ein Anspruch auf kostenlose Beiordnung eines Rechtsbeistandes (BVerfG NStZ 1983, 374). Ein solcher Anspruch besteht nur in den Grenzen des durch das ZeugenschutzG (BGBl. 1998 I, 820) eingeführten § 68 b StPO, wenn der Zeuge seine Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann oder seinen schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Letzteres ist etwa bei kindlichen Opferzeugen oder in rechtlicher bzw. tatsächlicher Hinsicht schwierig zu überblickenden Situationen anzunehmen. Dem Zeugen kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein Rechtsanwalt beigeordnet werden; eine Verpflichtung zu Beiordnung des Zeugenbeistands besteht gemäß § 68 b S. 2 StPO, wenn die Zeugenvernehmung ein Verbrechen, bestimmte Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder ein gewerbs- bzw. bandenmäßiges Vergehen von erheblicher Bedeutung zum Gegenstand hat. Die Entscheidung des Gerichts - auch die eine Beiordnung ablehnende - ist unanfechtbar. Zeugenschutz

Zeuge, Beistand (2).




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