Zerrüttung

Ehescheidung.

(§ 1565 BGB) ist das Scheitern einer Ehe. Die Z. ist Ehescheidungsgrund. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Die Z. wird vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und die Scheidung anstreben oder billigen sowie wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Lit.: Füllemann, D., Verschulden und Zerrüttung, 1982; Rumler, R., Möglichkeiten und Grenzen, 1984




Vorheriger Fachbegriff: Zerobond | Nächster Fachbegriff: Zerrüttung der Ehe


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen