Polizeiliche Beschlagnahme und Durchsuchung

im Strafverfahren ist, wenn nicht eine richterliche Anordnung vorliegt oder der Betroffene einverstanden ist, nur bei Gefahr im Verzuge zulässig. Werden Gegenstände in Abwesenheit des Betroffenen oder entgegen dessen Widerspruch beschlagnahmt, so ist binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung einzuholen. Vgl. §§ 98, 105 StPO und Beschlagnahme, Durchsuchung. Die präventivpolizeilichen Befugnisse zur Sicherstellung von Gegenständen und zu ihrer B. (= zwangsweise Wegnahme) sind in den Polizeiaufgabengesetzen geregelt. Sicherstellung und B. sind insbes. zulässig, wenn die Gegenstände zur Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verwendet werden sollen oder wenn ihr Gebrauch oder ihre Belassung zur Schädigung von Leben, Gesundheit oder Eigentum führen würde (vgl. z. B. Art. 24 ff. bayer. PAG v. 14. 9. 1990, GVBl. 397, m. Änd.). Die Zulässigkeit präventivpolizeilichen D. von Personen und Sachen ist ebenfalls im Polizeirecht geregelt (Hauptgrund): Suche nach Gegenständen, die der Sicherstellung oder Beschlagnahme unterliegen; s. z. B. Art. 21 ff. bayer. PAG).

Beschlagnahme, Durchsuchung.




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