Zeugnisverweigerungsrecht

Grundsätzlich ist man verpflichtet, als Zeuge vor Gericht aufzutreten und auszusagen - eine Verpflichtung, die auch durch Ordnungsgelder erzwungen werden kann. Da es nun Personen gibt, die mit den Parteien aus verwandtschaftlichen Gründen oder aus einer Tätigkeit heraus besonders eng verbunden sind, hat diesen der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, die Aussage als Zeuge zu verweigern. Insbesondere gilt das für Ehegatten und Verwandte, für Verschwägerte, Journalisten, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuer- und Wirtschaftsberater, aber auch deren Mitarbeiter. Damit sollen besondere persönliche Konflikte vermieden werden.

Das Recht bestimmter Personen, eine Aussage zur Sache zu verweigern, wenn sie als Zeugen vor ein Gericht geladen worden sind. Sie müssen aber zunächst erscheinen und eine Aussage zu ihrer Person machen. Danach werden sie vom Gericht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen und können dann davon Gebrauch machen. Das Zeugnisverweigerungsrecht steht Verlobten, Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten einer Partei des Prozesses (im Strafprozeß: des Angeklagten) zu, ferner Geistlichen, Journalisten, Ärzten, Beamten, Rechtsanwälten und Notaren, diesen aber nur über Dinge, die ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden sind. Letztere können von den Parteien und von ihren Vorgesetzten von ihrer Schweigepflicht entbunden werden und müssen dann doch aussagen. Schließlich besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn der Zeuge sich durch eine Aussage selbst schaden würde, zum Beispiel sich selbst einer Straftat bezichtigen müßte.

ist in allen Verfahrensordnungen geregelt (vgl. §§ 52-53 a StPO, §§ 383-389 ZPO, § 98 VwGO, § 118 SGG, § 177 AO, § 84 FGO). Ein Z. steht zu: wer mit dem Beschuldigten (Angeklagten), Betroffenen, einer Partei verlobt (Verlobung) oder verheiratet, in gerader Linie verwandt oder verschwägert, durch Annahme an Kindes Statt verbunden, od. in Seitenlinie bis zum
3. Grad verwandt od. bis zum 2. Grad verschwägert ist oder war. Z. steht ferner zu Geistlichen, Verteidigern des Beschuldigten, Rechtsanwälten, Notaren, Buch- u. Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Ärzten, Apothekern, Hebammen, Abgeordneten und Senatoren, einschliesslich ihrem Hilfs- und Büropersonal, den Redakteuren, Verlegern, Herausgebern, Druckern, Intendanten, Sendeleitern über Person des Verfassers, Einsenders od. Gewährsmann, wenn Verantwortlicher dafür bereits bestraft ist oder seiner Bestrafung keine Hindernisgründe entgegenstehen. Auf Z. aufgrund Verwandtschaft oder Schwägerschaft ist schon vor Vernehmung hinzuweisen, ebenso darauf, dass Zeuge Aussage auf Fragen verweigern kann, die ihm oder einem Angehörigen in die Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat od. Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden und zur Unehre gereichen würde (§ 55 StPO), im Zivilverfahren darüber hinaus, wenn Beantwortung vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde (§ 384 ZPO). Die übrigen Zeugen können Aussage nicht verweigern, wenn sie vom Z. befreit sind. - Sachverständigen steht Z. aus den gleichen Gründen wie Zeugen zu.

besitzen die Bundestagsabgeordneten über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Parlamentarier oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst (Art. 47). Diese Bestimmung schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Staatsbürger und Volksvertreter. Es dient dem freien beiderseitigen Informationsaustausch.

Im Sozialrecht:

Mitwirkungspflichten

(z. B. §§ 383 ZPO, 53 StPO) ist das Recht eines zu einem Rechtsstreit geladenen Zeugen, sich der grundsätzlich bestehenden Pflicht, als Zeuge eine Aussage zu machen, zu entziehen. Das Z. kann auf persönlichen Gründen (z. B. Verwandtschaft, nicht bloße enge freundschaftliche Beziehung außerhalb einer noch bestehenden Ehe) oder auf sachlichen Gründen (z. B. berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt, Arzt oder Journalist, Gefahr, sich durch die Aussage einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen,) beruhen. Lit.: Bialek, A., Das strafprozessuale Zeugnisverweige- rungsrecht, 2000; Ranft, O., Ausübung des Zeugnisver- weigerungsrechts, NJW 2001, 1305; Fürmann, J., Das Zeugnisverweigerungsrecht der StPO, JuS 2004, 303; Jansen, K., Das Zeugnis verweigerungsrecht aus § 52 StPO, 2004

Recht bestimmter Zeugen, entgegen ihrer Pflicht zur Aussage und zur Eidesleistung zur Vermeidung von Konfliktsituationen die Aussage und den Eid zu verweigern.
Strafprozessrecht: Ein umfassendes Schweigerecht, über das der Betroffene zu belehren ist, besteht für nahe Angehörige, § 52 StPO.
Hierzu zählen Verlobter und Ehegatte des Beschuldigten, auch wein] die Ehe nicht mehr besteht sowie gleichgeschlechtliche Lebenspartner i.S. d. §1 LPartG, nicht jedoch sonstige Lebensgefährten und enge Freunde. Ferner Personen, die mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind. Verwandtschaft und Schwägerschaft sind nach den Vorschriften der §§ 1589f. BGB zu beurteilen. Angehörige können auch in einem Verfahren gegen mehrere Beschuldigte das Zeugnis grundsätzlich in vollem Umfang verweigern. Dabei ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass in irgendeinem Verfahrensstadium ein gegen die mehreren Beschuldigten gerichtetes, zusammenhängendes einheitliches Verfahren anhängig war. Die prozessuale Gemeinsamkeit muss allerdings durch eine ausdrückliche Willensentscheidung der Staatsanwaltschaft begründet worden sein, sodass stets eine formelle Verbindung der Verfahren vorliegen muss. Besonderheiten gelten für Minderjährige, denen die nötige Verstandesreife fehlt, die Tragweite des Zeugnisverweigerungsrechts zu erfassen: Gemäß § 52 Abs. 2 S.1 StPO ist hier auch Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich; ist ein gesetzlicher Vertreter selbst Beschuldigter, können jedoch weder dieser noch ein nicht beschuldigter Elternteil bei gemeinsamer gesetzlicher Vertretung die Zustimmung erteilen. In diesem Fall ist ein Ergänzungspfleger gemäß § 1909 BGB zu bestellen.
Zeugnisverweigerungsberechtigt sind ferner Berufsgeheininisträger (§ 53 StPO) und deren Berufshelfer (§ 53 a StPO) sowie Beamte und öffentliche Bedienstete, wenn der Dienstherr die Aussagegenehmigung verweigert (§ 54 StPO). Für Abgeordnete des Deutschen Bundestages sieht Art. 47 S.1 GG ein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich Personen und Tatsachen vor, die ihnen in ihrer Abgeordneteneigenschaft anvertraut worden sind. Für Landtagsabgeordnete sehen die Landesverfassungen entsprechende Regelungen vor. Gemäß § 252 StPO darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem
Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Umgekehrt darf auch die anfängliche Berufung eines Zeugen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, der später Angaben macht, nicht als Indiz zulasten des Beschuldigten gewertet werden. Über den Wortlaut hinausgehend entnimmt die Rspr. der Vorschrift ein umfassendes Beweisverwertungsverbot, wobei es des Widerspruchs des Angeklagten gegen die Verwertung nicht bedarf Ausnahmen:
— Ein Verzicht auf das Verlesungsverbot ist möglich. Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts hindert den Zeugen nicht, nach ordnungsgemäßer Belehrung die Verwertung der bei einer früheren nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Aussage zu gestatten (BGHSt 45, 2031f).
— Während die Vernehmung früherer nichtrichterlicher Verhörspersonen ausgeschlossen ist, darf nach der st. Rspr. des BGH ein im Vorfeld der Hauptverhandlung mitwirkender Richter über den Inhalt einer früheren Aussage vernommen werden, sofern dieser den Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt und der Zeuge seinerzeit schon als Zeuge und nicht etwa als Beschuldigter ausgesagt hatte (BGHSt 32, 25). Auskunftsverweigerungsrecht
Zivilprozessrecht: besteht (mit den in § 385 ZPO geregelten Ausnahmen)
— für Richter, Beamte und andere Personen des öffentlichen Dienstes bezüglich solcher Umstände, die ihrer Amtsverschwiegenheit unterliegen, sofern sie keine Aussagegenehmigung haben (§ 376 Abs. 1, 3 ZPO, Sondervorschriften für Mitglieder der Bundes- und Landesregierungen sowie für den Bundespräsidenten enthalten § 376 Abs.2, 4 ZPO),
— generell für nahe Angehörige der Parteien (§ 383 Abs. 1 Nr.1 ZPO) und für bestimmte Träger geschützter Informationen (§ 383 Abs.1 Nr. 4-6 ZPO)
— sowie punktuell hinsichtlich bestimmter Fragen, die
den Zeugen oder eine ihm nahe stehende Person in
Konfliktsituationen bringen können (§ 384 ZPO). Erforderlich für den Zeugen, der sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen will, sind die Angabe der Tatsachen, aus denen er dieses Recht ableitet, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, und deren Glaubhaftmachung (§ 386 Abs. 1 ZPO). Ob seine Aussageverweigerung rechtmäßig ist, entscheidet das Gericht nach Anhörung der Parteien in einem Zwischenstreit durch Zwischenurteil (§ 387 ZPO). Als Sanktion für unberechtigte Zeugnisverweigerung können dem Zeugen die verursachten Mehrkosten durch zugunsten der Parteien vollstreckbaren Beschluss auferlegt und ein Ordnungsgeld angeordnet werden (§ 390 ZPO).
Für das Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren gelten die Vorschriften der ZPO über Zeugnis-verweigerungsrechte — mit einigen kleineren Sonderregelungen — entsprechend (§ 98 VwGO, § 118 SGG, § 82 FGO).

Auf Grund persönlicher Beziehungen oder zur Wahrung des Berufsgeheimnisses können bestimmte Personen das Zeugnis verweigern und brauchen dann als Zeuge in dem betreffenden Verfahren überhaupt nicht auszusagen. Ein Z. hat, wer mit einer Partei, einem Beteiligten oder Angeklagten verlobt oder bis zum 3. Grad verwandt ist, verheiratet oder bis zum 2. Grad verschwägert ist oder war oder mit ihm in einer Lebenspartnerschaft lebt(e). Ferner haben ein Z. insbes. Geistliche, Rechts- und Patentanwälte, Notare, Buchprüfer, Steuerberater, Ärzte, Apotheker, Abgeordnete, Redakteure, Sendeleiter und Journalisten in dem durch ihre Berufspflichten bestimmten Rahmen (z. B. über die Person des Verfassers oder Gewährsmannes), ebenso - mit Ausnahme der letztgenannten Gruppe - das Hilfs- und Büropersonal dieser Personen. Das Z. entfällt, wenn von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden kann und entbunden wird. Ehegatten, Verlobte, Verwandte und Verschwägerte sind vor der Vernehmung über ihr Z. zu belehren. Das Z. ist in allen Verfahrensordnungen geregelt (vgl. §§ 383-389 ZPO, §§ 52-53 a, 56 StPO, § 98 VwGO, § 118 I SGG, § 84 FGO, § 29 II FamFG). Das Z. umfasst i. d. R. auch das Recht zur Eidesverweigerung. Dem Z. ähnlich ist das Auskunftsverweigerungsrecht. Ein Sachverständiger kann aus den gleichen Gründen (wie ein Zeuge seine Aussage) die Erstattung des Gutachtens verweigern (§ 408 ZPO, § 76 StPO). S. a. Beugemittel.




Vorheriger Fachbegriff: Zeugnispflicht | Nächster Fachbegriff: Zeugniswahrheit


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen