Aussageverweigerung

Wer als Prozesspartei, etwa als Angeklagter, vor Gericht steht, kann durch seine Aussagen aus verschiedenen Gründen in eine Konfliktsituation geraten; so läuft er beispielsweise unter Umständen Gefahr, sich selbst einer Straftat bezichtigen zu müssen. Um derartige Situationen auszuschließen, gesteht das Gesetz dem Betroffenen zu, keine Aussage zu dem erhobenen Schuldvorwurf machen zu inussen. Zu seinen Personalien hat er sich allerdings zu äußern. Das Gericht muss in einem solchen Fall dann nach Aktenlage, Indizien und den Aussagen von Zeugen bzw. Sachverständigen entscheiden. Auch für Zeugen gilt, dass sie in einem Prozess unter bestimmten Umständen die Aussage verweigern dürfen. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht kann auf persönlichen und beruflichen Gründen basieren.

Siehe auch Zeuge

Recht zur A. für Beschuldigten od. Betroffenen im Bussgeld- od. Strafverfahren. Aussagepflicht. Zeugen steht im Strafverfahren nach § 55 StPO, im Zivil-, Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsverfahren unter gewissen Voraussetzungen das Recht zu, die Beantwortung von Fragen zu verweigern (§ 384 ZPO). a. Zeugnisverweigerungsrecht, Auskunftspflicht.

Aussagepflicht, Auskunftsverweigerungsrecht, Zeugnisverweigerungsrecht.




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