Aussagepflicht

die Verpflichtung, vor Gericht auszusagen. Besteht grds. für den Zeugen (Ausn.: Zeugnis verweigerungsrecht), nicht jedoch für den Beschuldigten im Strafverfahren; für die Partei im Zivilprozeß vgl.Parteivernehmung.

besteht im Bussgeld-od. Strafverfahren für Beschuldigten bzw. Betroffenen nicht, worauf er vor Vernehmung hinzuweisen ist (§§ 136, 163a, 243 StPO); Zeugen und Sachverständige hingegen haben A. vor Gericht (im Bussgeldverf. auch vor Verwaltungsbeh., § 59 OrdnungswidrigkeitsG, soweit ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. - Gleiches gilt grundsätzlich im Zivilprozess: eine Prozesspartei ist zur Aufklärung des Sachverhalts nicht verpflichtet (§§ 139, 141 ZPO), auch bei Parteivernehmung ist Aussage nicht erzwingbar.

ist die öffentlich-rechtliche Pflicht eines Zeugen zur Aussage. Grundsätzlich trifft jeden Zeugen eine A., doch bestehen Zeugnisverweigerungsrechte. Im Strafprozess ist der Beschuldigte nicht zu einer Aussage verpflichtet (§ 136 StPO).

Zeuge.

Der in einem Rechtsstreit, einem Strafverfahren oder einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geladene Zeuge hat grundsätzlich die Pflicht zum Erscheinen und zur Aussage vor Gericht (Beugemittel); über Ausnahmen Auskunftsverweigerungsrecht, Zeugnisverweigerungsrecht.

Bei der Partei im Zivilprozess ist zu unterscheiden, ob sie vom Gericht zwecks Anhörung geladen ist, um zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, wobei sie ihre Erklärungen, zu denen sie nicht verpflichtet ist, als Prozesspartei abgibt (§§ 139, 141 ZPO), oder ob ihre Aussage auf Antrag des Prozessgegners als Beweismittel dienen soll (Beweis durch Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO). Die Aussage ist auch in diesem Falle nicht erzwingbar, die Aussageverweigerung für das Gericht die Grundlage freier Würdigung, ob es die vom Gegner behauptete Beweistatsache als erwiesen ansehen will.

Im Strafverfahren ist der Beschuldigte nicht zur Aussage verpflichtet. Er ist schon bei der ersten Vernehmung durch Polizei, Staatsanwalt oder Richter und nochmals zu Beginn der Hauptverhandlung darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit - auch vor der Vernehmung - einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen (§§ 136 I 2, 163 a III, 243 V StPO).

Die A. deckt sich nicht mit der Wahrheitspflicht; diese trifft zwar die Partei im Zivilprozess für ihren Sachvortrag und soweit sie sich zur Aussage entschließt, nicht dagegen den Beschuldigten im Strafverfahren, für den aber hartnäckiges Leugnen oder gar bewusste Irreführung des Gerichts u. U. Nachteile bei der Strafzumessung zur Folge haben kann.




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