Mitwirkungspflichten

Im Sozialrecht :

Sozialleistungsberechtigte sind zur Mitwirkung verpflichtet. Allgemeine, für alle Sozialleistungsbereiche geltende Mitwirkungspflichten regeln die §§60ff. SGB I: Pflicht zur Angabe von Tatsachen und zur Mitteilung von Änderungen, persönliches Erscheinen, Pflicht zur Mitwirkung an medizinischen und psychologischen Untersuchungen, Pflicht, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, und Pflicht zur Teilnahme an Massnahmen der Heilbehandlung. Mit diesen Pflichten soll die Ermittlung des Sachverhalts durch die Leistungsträger sichergestellt werden. Keine Obliegenheit zur Mitwirkung besteht, wenn deren Erfüllung in einem unangemessenen Verhältnis zu der zu erwartenden Sozialleistung oder der zu leistenden Erstattung steht, eine unzumutbare Härte vorliegt oder der Sozialleistungsträger sich die benötigten Informationen auf einfacherem Wege beschaffen kann (§65 Abs. 1 SGB I). Behandlungen und Untersuchungen sind ferner ausgeschlossen, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Untersuchung oder Behandlung mit erheblichen Schmerzen verbunden ist bzw. ein nicht unerheblicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vorgenommen werden soll (§65 Abs. 2 SGB I). Schliesslich können Angaben verweigert werden, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder einer ihm nahestehenden Person i.S.d. §383 Abs. 1 1-3 ZPO die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Mitwirkungspflichten sind Obliegenheiten, welche die Sozialleistungsträger nicht zwangsweise durchsetzen können. Bei Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht kann die Sozialleistung nach schriftlicher Belehrung aber entzogen oder versagt werden (§ 66 SGB I). Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus den besonderen Teilen des SGB ergeben, z.B. die Pflicht der Pflegebedürftigen zum Abruf regelmässiger Pflegeeinsätze (§37 SGB XI, Pflegegeld). Vermittlung

des Bürgers in öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen bestehen häufig und in unterschiedlicher Intensität je nach Art, Dauer und Zielrichtung des Verfahrens. Teilweise sind die M. ausdrücklich gesetzlich geregelt (z. B. Antrags- oder Zustimmungserfordernis, Auskunftspflicht); im Verwaltungsverfahrensrecht ist die Mitwirkungspflicht allgemein geregelt (§ 26 II VwVfG). Gesteigerte M. finden sich vor allem in den sog. besonderen Verwaltungsrechtsverhältnissen (bes. Gewaltverhältnissen). Die Verweigerung der Mitwirkung kann dabei u. U. zu Rechtsnachteilen führen. Erhöhte M. bestehen auch in Verfahren, die im Interesse des Bürgers durchgeführt werden und seine aktive Mitwirkung verlangen, z. B. Prüfungen u. a.; hier kann die M. etwa darin bestehen, dass er das von seiner Seite Erforderliche zum reibungslosen Ablauf des Prüfungsverfahrens beiträgt und auf Verfahrensmängel rechtzeitig hinweist.

Im Sozialrecht bestehen M. für den Leistungsberechtigten, soweit sie für die Entscheidung über die Leistung erheblich sind, z. B. Angabe aller erheblichen Tatsachen, Duldung ärztlicher Untersuchung, Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen. Schuldhafte Verletzung der M. kann zu voller oder teilweiser Versagung der Leistung führen (§§ 60-67 SGB I).

Steuerliche M. bestehen nach §§ 90, 93, 97 AO für die am Besteuerungsverfahren Beteiligten (insbes. Auskunft, Beweismittelvorlage) und nach §§ 140 ff. AO in erweitertem Umfang für den Stpfl. (Steuererklärung, Führung und Vorlage der vorgeschriebenen Unterlagen, Bücher, Aufzeichnungen usw. und deren Erläuterung). Bei Verletzung der M. ist eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen möglich, § 162 AO). Des Weiteren können Zwangsgelder und Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Bei der Außenprüfung besteht eine erhöhte M. gemäß § 200 AO. Anzeigepflichten, steuerliche.




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