Obliegenheit

Es gibt in unserer Rechtsordnung Verpflichtungen, die ausschliesslich im eigenen Interesse desjenigen liegen, der ihnen nachkoxnmen soll, deren Nichtbefolgung jedoch keineswegs unbedingt unangenehme Folgen haben muss. Diese Sonderverpflichtungen bezeichnet man als Obliegenheiten. Sie kommen vorwiegend im Versicherungsrecht vor, sind in keiner Weise erzwingbar und führen nicht zu einer Schadenersatzpflicht, wenn sie nicht befolgt werden. Im Rahmen eines Versicherungsvertrags kann allerdings der Anspruch auf die Versicherungsleistung eingeschränkt sein oder diese sogar ganz wegfallen, wenn die vorgeschriebenen Obliegenheiten nicht erfüllt werden. Dabei handelt es sich in erster Linie um Anzeige- und Aufklärungspflichten. Wer einen Versicherungsschaden hat, den trifft die Obliegenheit, einen Versicherungsfall so rasch wie möglich der Versicherung zu melden und alles an Aufklärung zu erbringen, was von der Versicherung insoweit verlangt wird. Meldet ein Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall zu spät und treten dadurch weitere Schäden auf, die bei rechtzeitiger Meldung nicht entstanden wären, so muss der Versicherungsnehmer diese zusätzlichen Schäden selbst tragen - es sei denn, er wäre ohne sein Verschulden ah einer rechtzeitigen Meldung gehindert gewesen.
Zahlreiche gesetzliche Vorschriften verlangen für die Abgabe von schriftlichen Erklärungen öffentliche Beglaubigungen. Diese werden ausschliesslich von Notaren vorgenommen, wobei diese nicht den Inhalt der ihnen vorgelegten Urkunde beglaubigen, sondern die Unterschrift und die Identität zwischen Erklärendem und der im Beglaubigungsvermerk namentlich angeführten Personen.
Nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen können ausser den Notaren auch öffentliche Beglaubigungen durch die Amtsgerichte und die Jugendämter erfolgen.

ist das rechtliche Gebot zu einer bestimmten Handlung im eigenen Interesse. Die O. steht im Gegensatz zur Verpflichtung, die immer einem anderen gegenüber besteht. Die O. ist eine Pflicht „gegen sich selbst“. Dem Träger der 0. steht grds. ihre Wahrung frei, jedoch hat er die Folgen ihrer Nichtbeachtung zu tragen (z.B. die Rügeobliegenheit in § 377 HGB). Der Gegner kann ihre Erfüllung nicht verlangen. Ihre Verletzung begründet für ihn auch keinen Schadensersatzanspruch, sondern führt lediglich zu einem Rechtsverlust beim Adressaten der O.

ist das Rechtsgebot im eigenen Interesse (z. B. Meldung einer gefahrerhöhenden Veränderung im Versicherungsrecht). Die O. ist keine Verpflichtung gegenüber einem anderen. Grundsätzlich steht dem Träger der O. ihre Wahrung frei, doch hat er selbst die Folgen der Nichtbeachtung zu tragen (z. B. Verschlechterung der Rechtsstellung). Der Gegner kann ihre Erfüllung nicht verlangen. Ihre Verletzung begründet für ihn auch keinen Schadenersatzanspruch. Lit.: Schmidt, R., Die Obliegenheiten, 1953; Wegmann, H., Obliegenheiten, 1997; Riihl, G., Obliegenheiten im Versicherungsvertragsrecht, 2004

im eigenen Interesse zu beachtende Verhaltensanordnung, deren Missachtung nachteilige Folgen für die belastete Partei hat. Bei den Obliegenheiten handelt es sich nicht um Verhaltenspflichten, die einer anderen Person gegenüber bestehen. Deswegen löst auch die Verletzung einer Obliegenheit grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche aus. Es handelt sich vielmehr um einen Verstoß gegen die eigenen Interessen, mithin um eine (gesetzlich zulässige) „Selbstschädigung”.
Beispiel: Typischer Fall einer Obliegenheit ist die Rügeobliegenheit des Käufers beim beiderseitigen Handelskauf gemäß § 377 Abs. 1 HGB. Unterlässt der Käufer eine rechtzeitige Rüge, folgt daraus kein Schadensersatzanspruch des Verkäufers. Nur der Käufer selbst wird belastet, da er alle Ansprüche wegen des Mangels gemäß § 377 Abs. 2 HGB verliert.
Eine Obliegenheit kann jedoch gleichzeitig auch eine Vertragspflicht darstellen und als solche im Falle ihrer Verletzung einen Schadensersatzanspruch begründen.
Beispiel: Die Mitwirkungspflicht des Werkbestellers aus § 642 BGB ist eine Obliegenheit, gleichzeitig aber auch eine Vertragspflicht „im weitesten Sinn” (BGHZ 11, 80, 83), deren Verletzung einen Anspruch aus § 280 Abs.1 BGB auslöst (die frühere Rechtsprechung bejahte einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung).

In einem Schuldverhältnis kann neben der Schuld der einen oder beider Seiten (gegenseitiger Vertrag) auch eine Pflicht des Gläubigers zur Mitwirkung bei der Erfüllung des Schuldverhältnisses bestehen (z. B. die Pflicht bei Bestellung eines Porträts, dem Maler Modell zu stehen). Diese Mitwirkungspflicht ohne eigentlichen Schuldcharakter wird O. genannt. Ebenso besteht für einen Geschädigten (Schadensersatz) die O., den Schaden so gering wie möglich zu halten. Bei Verletzung einer O. gelten die Grundsätze über das Mitverschulden. O. (des Versicherungsnehmers) gibt es bes. häufig im Versicherungsrecht; bei deren Nichterfüllung, z. B. von Anzeigepflichten, drohen Rechtsnachteile (Versicherungsvertrag, 4, Schadensversicherung). S. ferner positive Vertragsverletzung.




Vorheriger Fachbegriff: Objektsteuern | Nächster Fachbegriff: Obliegenheit der Leistungsberechtigten


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen