Objektsteuern

Gewerbesteuer, Steuersystematik.

lasten auf einzelnen Gegenständen und werden bei demjenigen erhoben, dem diese Gegenstände zuzurechnen sind. Die persönlichen Verhältnisse, insbes. die Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners, werden nicht berücksichtigt. O. werden auch als Realsteuern bezeichnet. Zu ihnen gehören die Grundsteuer und die Gewerbesteuer (§ 3 II AO). Zurechnung.




Vorheriger Fachbegriff: Objektsteuer | Nächster Fachbegriff: Obliegenheit


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen