RealsteuerErtragssteuer. Entstehung und Umfang des Steueranspruches beruht auf der Zuordnung von Gegenständen zum Steuerpflichtigen (z.B. Grund- oder Gewerbesteuer); i.G. zur Personalsteuer. Die R.n stehen den Gemeinden zu (Gemeindesteuer).
Weitere Begriffe : Stammrecht | Ethikunterricht | Erzwingungshaft |
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