Gelegenheitsgesellschaft

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die nur vorübergehend zur Förderung eines gemeinschaftlichen Einzelinteresses zustande kommt, z.B. Bankkonsortien (Konsortium).

(Konsortium) ist die Gesellschaft (des bürgerlichen Rechts), die nur vorübergehend zur Erreichung eines einzelnen Zwecks vereinbart wird (z.B. Konsortium von Banken zur Emission einer Anleihe). Lit.: Bick, 0., Die Gelegenheitsgesellschaft, 2. A. 1968

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nur zu einem bestimmten zeitlich begrenzten Zweck gegründet wird. Neben dem Konsortium und der ARGE bestehen Gelegenheitsgesellschaften des Alltags wie die Fahrgemeinschaft.

(Konsortium) ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (1), die nur vorübergehend zur Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte oder Arbeiten eingegangen wird; z. B. Zusammenarbeit von Banken zur Ausgabe von Wertpapieren; sog. Arbeitsgemeinschaften von mehreren Bauunternehmen, die an einer Baustelle zusammenarbeiten (ARGE) sowie das sog. (A-)Meta-Geschäft (Vereinbarung der Gewinnteilung bei Geschäften, die nach außen von jedem selbständig geschlossen werden).




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