Gelegenheitsspediteur

ein Kaufmann, der nicht Spediteur ist, der jedoch im Betrieb seines Handelsgewerbes eine Gütersendung durch Frachtführer oder Verfrachter für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu besorgen unternimmt, § 415 HGB; seine Geschäfte unterliegen ebenfalls den Speditionsvorschriften des HGB.




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