Ehename

Da man wissen soll, dass ein Mann und eine Frau ehelich miteinander verbunden sind, müssen diese auch einen gemeinsamen Familiennamen, den Ehenamen, haben. Bis zum Jahre 1976 war das in der Bundesrepublik ganz selbstverständlich der Familienname des Ehemannes. Im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes unseres Grundgesetzes konnten die Frauen - zumindestens rechtlich - einen Sieg erringen und durchsetzen, dass nunmehr ein Wahlrecht der Partner besteht, welchen Namen sie als Ehenamen annehmen wollen. Auf diese Art kann nunmehr auch ein Mann adelig werden, ohne dass er sich adoptieren lassen muss. Er muss nur die richtige Frau finden.
Dem Ehenamen kann als sogenannter Begleitname der frühere Familienname beigefügt werden. Das führt dann zu sogenannten unechten Doppelnamen, die aber nur bei der Person des den Doppelnamen führenden Ehepartners verbleiben. Die gemeinschaftlichen Kinder führen ausschliesslich den gemeinsamen Ehenamen. Nur der Ehepartner, der seinen Familiennamen »aufgegeben« hat, kann diesen dem Ehenamen als Begleitnamen voranstellen. Er muss das allerdings schon bei der Eheschliessung dem Standesbeamten gegenüber erklären. Ist der Begleitname dem Ehenamen einmal beigefügt, so kann eine Abänderung hiervon nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten, nämlich nur im Rahmen des Namensänderungsgesetzes, erfolgen - es sei denn, man lässt sich scheiden und heiratet wieder. Bei der Wiederverheiratung besteht erneut ein Namenswahlrecht.
Für das Eingehen der Ehe wird gesetzlich eine bestimmte Form vorgeschrieben. Die künftigen Ehepartner müssen persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe eingehen zu wollen. Es soll Vorkommen, dass jemand sich als Standesbeamter ausgibt, ohne es tatsächlich zu sein. Während Kriegszeiten gab es auch die Möglichkeit der Ferntrauung. Da diese Probleme seit Kriegsende nicht mehr bestehen, ist gleichzeitige Anwesenheit der künftigen Ehepartner Formvoraussetzung. Die Partner müssen auch persönlich die Erklärung abgeben, heiraten zu wollen. Sie können sich dabei nicht vertreten lassen. Sollte eine dieser Voraussetzungen doch fehlen, dann wäre die Ehe gar nicht zustandegekommen, also nichtig. Von dieser Vorschrift gibt es selbstverständlich wieder Ausnahmen. Haben die Ehegatten nämlich das Fehlen der Form gar nicht gemerkt und haben sie schon wenigstens 5 Jahre miteinander gelebt, dann wird die Ehe als von Anfang an gültig angesehen. Sollte einer der Ehepartner verstorben sein und leben die Partner bis zu dessen Tod mindestens 3 Jahre zusammen, dann reicht auch das, um die Ehe nachträglich rechtsgültig zu machen.
Der Zustand der Bewusstlosigkeit oder eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit zur Zeit der Eheschliessung könnte ebenfalls eine Ehe nichtig machen. Nun sind zwar manche Menschen nachträglich der Meinung, sie hätten die Ehe mit dem ungeliebten Partner nicht geschlossen, wenn sie sich bei vollem Bewusstsein befunden hätten, das ist jedoch bei dieser Vorschrift nicht gemeint. Es muss schon eine auch von Ärzten anerkannte Störung der Geistestätigkeit oder Bewusstlosigkeit Vorgelegen haben, damit man die Nichtigkeit der Ehe daraus folgern kann.
Nichtig ist auch die Ehe, wenn einer der Partner bei der Eheschliessung noch in gültiger Ehe lebte. Da bei uns der Grundsatz der Einehe gesetzlich verankert ist, können Ehepartner - auch wenn sie sich das noch so sehr wünschen - zur gleichen Zeit nur mit einer Person und nicht mit mehreren verheiratet sein.
Verwandte in gerader Linie, also Eltern, Kinder und Geschwister untereinander können grundsätzlich nicht heiraten. Eine derartige Ehe wäre ebenfalls nichtig. Anders ist es bei Verschwägerten. Hier kann das Vormundschaftsgericht eine Befreiung vom Eheverbot erteilen.
Soweit Personen trotz eines Nichtigkeitsgrundes verheiratet sind, bleiben sie solange verheiratet bis ein Gericht die Ehe für nichtig erklärt hat.

der gemeinsame Familienname der Ehegatten. Dazu können die Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau bestimmen; treffen sie keine Bestimmung, so wird der Geburtsname des Mannes E.. Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht E. wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem E. seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voranstellen.

(§ 1355 BGB) ist der gemeinsame Familienname der Ehegatten. Nach § 1355 I vom 16. 12. 1993 sollen die Ehegatten einen Ehenamen bestimmen. Unterlassen sie dies trotz entsprechender Befragung durch den Standesbeamten vor der Eheschließung, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten (verschiedenen) Namen auch nach der Eheschließung (weiter, in Deutschland 2000 in etwa 10 Prozent der Eheschließungen). Sie können die Erklärung, einen gemeinsamen Ehenamen führen zu wollen, binnen 5 Jahren nach der E- heschließung in öffentlich beglaubigter Form nachholen. Ein Ehegatte, dessen Geburtsname dabei nicht E. wird, kann durch Erklärung in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Standesbeamten dem E. seinen (einteiligen) Geburtsnamen oder einen Teil seines (mehrteiligen) Geburtsnamens voranstellen oder anfügen (und bei Bedarf in öffentlich beglaubigter Form diese Erklärung auch einmal widerrufen). Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält grundsätzlich den Ehenamen, kann ihn a- ber aufgeben und seit 2005 auch an einen neuen E- hegatten weitergeben. Lit.: Schwab, D., Familienrecht, 14. A. 2006; Dethloff, N./Walther, S., Abschied vom Zwang zum gemeinsamen Ehenamen, NJW 1991, 1575

ist nach § 1355 BGB der von den Ehegatten gemeinsam geführte Familienname; nach § 1355 Abs. 1 S.1 BGB sollen die Eheleute einen gemeinsamen Ehenamen (Familiennamen) bestimmen. Dazu sind sie aber nicht verpflichtet. Wollen sie keinen gemeinsamen Namen, so führen sie weiterhin ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen (§ 1355
Abs. 1 S. 3 BGB). Nach § 1355 Abs. 2 BGB können die Eheleute durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten zum Ehenamen den Geburtsnamen der Frau oder den Geburtsnamen des Mannes bestimmen. Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zurzeit geführten Namen voranstellen oder anfügen. Ein gemeinsamer Doppelname ist aber nicht möglich. Ein durch eine frühere Eheschließung erworbener (erheirateter) Familienname kann zwar nach Auflösung der Ehe weitergeführt, aber nicht zum Ehenamen einer neuen Ehe gewählt werden.

Name der Familie.




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