Standesbeamter

Gemeindebeamter, der vor allem folgende staatlichen Aufgaben ausführt: Erlaß des Aufgebots, Vornahme der Eheschließung, Führung der Personenstandsbücher und Erteilung von Personenstandsurkunden (z.B. Geburtsurkunde). In kleineren Gemeinden ist dies meist der Bürgermeister.

nimmt personenstandsrechtliche (Personenstand) Beurkundungen in Heiratsbüchern, Familienbüchern, Geburten- und Sterbebüchern vor. Die den Standesämtern obliegenden Aufgaben sind Angelegenheiten des Staates, die den Gemeinden zur Erfüllung nach Anweisung übertragen werden. Jede Gemeinde bildet grundsätzlich einen Standesamtsbezirk, für den i.d.R. der Bürgermeister als St. tätig wird (in Stadtkreisen besondere St.e). Lehnt der St.e die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann er auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Amtsgericht dazu angehalten werden. Der St.e ist auch für die Eheschliessung (kirchliche Trauung) zuständig. (Aufgebot). PersonenstandsG.

. Dem S. obliegt die Beurkundung des Personenstandes. Eine Ehe muss vor ihm geschlossen werden (Eherecht); er hat das der Ehe vorausgehende Aufgebot zu erlassen. Die Aufgaben des S. sind staatliche Angelegenheiten, die den Gemeinden als Auftragsangelegenheiten übertragen sind. Grundsätzlich bildet jede Gemeinde einen Standesamtsbezirk mit einem Standesamt. Bei kleineren Gemeinden ist der Bürgermeister S., bei grösseren wird ein besonderer S. bestellt.

ist der kommunale Beamte, der vor allem die staatlichen Aufgaben der Eheschließung und Führung der Personenstandsbücher wahrnimmt. S. ist in kleineren Gemeinden meist der Bürgermeister. Lehnt der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann er auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Amtsgericht dazu angehalten werden (§ 45 PStG). Lit.: Standesbeamte und Standesamt in Europa, 2001

1.
Dem St. obliegt die Vornahme der Eheschließung, die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Vornahme von Beurkundungen und Beglaubigungen für Zwecke des Personenstands sowie die Führung der Personenstandsregister (§§ 1 II, 2, 3 ff. PStG, sog. Personenstandssachen). Der St. ist ferner für die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen zuständig (§§ 41 ff. PStG, Name der Familie, Name des Kindes, Einbenennung usw.). Dem St. können durch Gesetz noch weitere Aufgaben zugewiesen werden (§ 1 III PStG). Die Ausgestaltung im Einzelnen ist Sache der Länder; zuständig für die Erfüllung dieser staatlichen Aufgaben sind die Gemeinden, die hierfür Standesämter einrichten.

2.
Lehnt der St. die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann er auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Amtsgericht dazu angehalten werden. Auf das gerichtliche Verfahren in Personenstandssachen sind die Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist i. d. R. die sofortige Beschwerde gegeben. Auch eine Berichtigung der Personenstandsbücher nach Abschluss der Eintragung kann - abgesehen von offensichtlichen Schreibfehlern und Ergänzungen - nur auf Anordnung des Gerichts vorgenommen werden (§§ 46 ff. PStG).




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