Verzeihung

Das Recht auf Ehescheidung wegen Verschuldens (bei Eheverfehlungen, z.B. Ehebruch) besteht nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten ergibt, dass er die Verfehlung des anderen verziehen oder nicht als ehestörend empfunden hat, § 49 EheG. V. ist der nach aussen hin zum Ausdruck gekommene innere Vorgang, dass der gekränkte Ehegatte die anfangs als ehezerrüttend empfundene Eheverfehlung des anderen nicht mehr als solche ansehen und die Ehe fortsetzen will. Darin liegt zugleich ein Verzicht auf die Scheidung. Einmaliger Geschlechtsverkehr reicht hierzu häufig, aber nicht immer. - Pflichtteilsentziehung, Erbunwürdigkeit.

Erbunwürdigkeit.




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