Anfechtungsfrist

Bei einer Eigentumswohnung :

Soll ein Beschluss einer Eigentümerversammlung für unwirksam erklärt werden, so muss hiergegen gemäss § 46 WEG Anfechtungsklage erhoben werden (Anfechtung).

Nach Massgabe von § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ist die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung zu erheben. Wird der Beschluss beispielsweise am 7. März gefasst, ist spätestens am 7. April (einen Monat später) die Anfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht zu erheben. Nur dann ist die Anfechtungsfrist gewahrt.

Die Anfechtungsklage ist dann gemäss § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung zu begründen. Im vorgenannten Beispiel muss die Begründung am 7. Mai beim zuständigen Gericht eingehen. Diese Fristen können grundsätzlich nicht verlängert werden.

Wird die Frist unverschuldet versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäss § 338 ff. ZPO beantragt werden.




Vorheriger Fachbegriff: Anfechtungserklärung | Nächster Fachbegriff: Anfechtungsgegner


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen