Anfechtungserklärung

Die Anfechtungserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht formbedürftig ist. Da es sich bei der Anfechtung um ein Gestaltungsrecht handelt, ist sie bedingungsfeindlich. Notwendige Voraussetzung ist, daß man aus der Erklärung erkennen kann, daß der Anfechtende das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will. Der Anfechtungsgrund oder das Wort „anfechten“ müssen nicht angegeben werden. Die Anfechtung einer Willenserklärung ist dem Anfechtungsgegner gegenüber zu erklären, § 143 I BGB. Die Anfechtungserklärung bei der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung muß dagegen innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes dem Nachlaßgericht (§ 72 FGG) gegenüber erklärt werden, §§ 2081 I, 2082 BGB.




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