Nachlassgericht

(§§ 72 ff. FGG) ist das Amtsgericht im Bereich der für Nachlaßsachen bestehenden freiwilligen Gerichtsbarkeit. Funktionell zuständig ist der Ftechtspfleger desjenigen Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte, §§ 3 Nr. 2c; 16 RPflG.

ist eine Abteilung des Amtsgerichts, die sich mit Angelegenheiten befasst, welche mit einem Erbfall Zusammenhängen. Dazu gehören a) die Nachlasssachen und b) die Teilungssachen. Beispiele zu a) Nachlasssicherung (z. B. Bestellung eines Nachlasspflegers, Anordnung einer Nachlassverwaltung), §§ 1960ff. BGB; Entgegennahme von Erklärungen, welche die Erbschaft betreffen (z.B. Erbausschlagung, Testamentsanfechtung); Erteilung eines Erbscheins und dessen Einziehung. Zu b) Gerichtliche Vermittlung bei der Erbauseinandersetzung, wenn mehrere Miterben vorhanden sind. Das N. unterbreitet den Miterben als unbeteiligte objektive Stelle einen Auseinandersetzungsplan. Da es nur vermittelt, besitzt das N. kein Zwangsrecht. Sobald ein Miterbe widerspricht, scheitert die gerichtliche Vermittlung. Stimmen die Miterben dem Plan zu, erlangt er durch gerichtliche Bestätigung bindende Rechtskraft. - Die örtliche Zuständigkeit des N.s richtet sich nach dem letzten Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Erblassers. In der DDR sind die staatlichen Notariate, in Österr. ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Erblasser seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. In der Schweiz ist die Zuständigkeit in den einzelnen Kantonen verschieden §§72 ff. FGG.

(§§ 72 ff. FGG) ist das Amtsgericht im Bereich der für Nachlasssachen bestehenden freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zuständig ist grundsätzlich der Rechtspfleger des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Lit.: Pfeiffer, M., Rechtsfürsorge und Rechtsgestaltung durch das Nachlassgericht, 1983

örtlich zuständiges Amtsgericht
(§§ 342 ff. FamFG), dessen Verfahren seit 1.9. 2009 im
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und zum Teil im BGB (z.B. §§ 2353 ff. BGB) geregelt ist. Für die Aufgaben des Nachlassgerichts ist funktionell der Rechtspfleger zuständig (§ 3 Nr.2 c RPflG), soweit diese nicht nach § 16 RPflG dem Richter vorbehalten sind.

Nachlasssachen.
Abteilung des Amtsgerichts, die sich mit Erbschaftsangelegenheiten beschäftigt. Es handelt sich dabei um einen Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Nachlaßgericht hat unter anderem folgende Aufgaben: Entgegennahme von Ausschlagungen der Erbschaft (§ 1945 BGB), Sicherung von Nachlässen, bei denen die Erben noch nicht bekannt sind (§ 1960 BGB), insbesondere die Einleitung, Überwachung und Aufhebung von Nachlaßpflegschaften (§ 1962 BGB), Anordnung der Nachlaßverwaltung bei überschuldeten Nachlässen (§1981 BGB), Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen (§ 2258a BGB), deren Eröffnung nach dem Tode des Erblassers (§2260 BGB), Erteilung von -»Erbscheinen (§2352 BGB) und Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 BGB). Für Streitigkeiten über die Erbschaft ist es dagegen nicht zuständig. Diese müssen in einem normalen Zivilprozeß ausgetragen werden.




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