Prozesskostenhilfe

Unter der Prozesskostenhilfe, früher Armenrecht genannt, versteht man die Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten einer Prozesspartei durch die Staatskasse. Sie wird gegebenenfalls vollständig oder teilweise, etwa durch die Erlaubnis einer Ratenzahlung, gewährt und soll verhindern, dass ein Bedürftiger aus Geldmangel nicht seine berechtigten Ansprüche wahrnehmen kann.
Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe
Eine Partei, die aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Aus diesem Grund werden die Erfolgsaussichten vom Gericht durch eine vorläufige Wertung der Sach- und Rechtslage geprüft. Diese Prüfung, die natürlich keine Vorwegnahme des vollständigen Rechtsstreites bedeuten darf, muss ohne jegliche Beweiserhebung auskommen. Normalerweise findet lediglich zur Prüfung der Erfolgsaussichten keine mündliche Verhandlung statt, sondern das Gericht trifft seine Entscheidung allein anhand der bis dahin gewechselten Schriftsätze, also nach Aktenlage. Wenn ein Sachverhalt streitig ist, zum Beweis aber Beweismittel angeboten werden, wird in der Regel die hinreichende Erfolgsaussicht bejaht und die Prozesskostenhilfe bewilligt. Außerdem muss das Gericht überprüfen, ob die Partei arm im Sinne des Gesetzes ist. Dabei geht man vom Nettoeinkommen des Antragstellers aus, also dem verbleibenden Einkommen nach Abzug der Lohn- bzw. Einkommenssteuer sowie der Sozialversicherungsbeiträge bzw. gleichwertiger monatlicher Belastungen. Weiterhin werden die Kosten für Unterkunft und Heizung, also in der Regel die monatliche Mietbelastung, abgezogen sowie je nach den Umständen des Einzelfalls regelmäßige Darlehensabzahlungen. Kindergeld hingegen wird dem Einkommen hinzugerechnet. Zur Ermittlung von Unterhaltsbelastungen und zur Berücksichtigung des eigenen Lebensbedarfs werden dann für den Antragsteller selbst derzeit 663 EUR, für den Ehegatten ebenfalls 663 EUR und für jedes unterhaltsberechtigte Kind 466 EUR abgezogen. Ist der Antragsteller erwerbstätig, so muss noch ein Freibetrag von 287 EUR abgerechnet werden. Wenn nun ein Betrag bis zu 30EUR übrig bleibt, wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt. Ansonsten wird abhängig vom verbleibenden Betrag Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt. Überhaupt nicht in Betracht kommt Prozesskostenhilfe dann, wenn die Kosten der Prozessführung ohnehin so niedrig wären, dass vier Monatsraten voraussichtlich nicht überschritten würden.
Antrag auf Prozesskostenhilfe
Wer einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen will, muss auf einem Formblatt eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben, also Auskunft u. a. über die Anzahl der Familienmitglieder sowie über sein gesamtes Einkommen und Vermögen erteilen.
Man muss beachten, dass sämtliche Angaben unaufgefordert zu belegen sind. Vorsorglich sollte man auch den — möglichst aktuellen — Stand des Girokontos nachweisen. Hinsichtlich dieser formalen Anforderungen sind die Gerichte sehr streng und verlangen in der Regel, dass alle Anlagen zum Zeitpunkt der Bewilligung vollständig vorliegen.
Wirkungen der Prozesskostenhilfe
Wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wird, übernimmt die Staatskasse die Kosten. Wird sie jedoch lediglich mit Ratenzahlung gewährt, dann bezahlt die Partei über die monatlichen Raten letzten Endes doch den Großteil oder sogar die gesamten Prozesskosten.
Je höher die Ratenzahlung ausfällt, desto weniger lohnt es sich, Prozesskostenhilfe zu beantragen, zumal man auch mit seinem Rechtsanwalt Ratenzahlung vereinbaren kann.
Da das Gericht vier Jahre lang die Entwicklung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Prozesskostenhilfe-Empfängers zumindest stichprobenartig überprüft und würdigt, sind Änderungen bei den Modalitäten der Zurückzahlung denkbar. So kann es also vorkommen, dass mit Wirkung für die Zukunft eine Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wird, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Betreffenden verschlechtert hat, oder dass im umgekehrten Fall die Prozesskostenhilfe aufgehoben wird.
Rückzahlung von Prozesskostenhilfe
Warnung vor einem Missverständnis
Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung bezieht sich die Prozesskostenhilfe nur auf die eigenen Anwaltskosten der Partei sowie auf die Gerichtskosten, niemals auf die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts. Bei den Gerichtskosten gibt es keinerlei Einschränkung; wird z. B. ein teures Sachverständigengutachten eingeholt, so ist dies ohne Grenzwert von der Prozesskostenhilfe umfasst. Wenn der Rechtsstreit allerdings verloren geht, muss die unterlegene Partei trotz Prozesskostenhilfe die gegnerischen Anwaltskosten ersetzen.
Prozesskostenhilfe und Rechtsmitteleinlegung
Wer ein Rechtsmittel — z. B. Berufung — einlegen will und auch für diesen Schritt Prozesskostenhilfe beantragen möchte, muss diese Hilfe zunächst innerhalb einer bestimmten Frist beim Berufungsgericht beantragen. Ein Entwurf der Berufungsbegründung ist dem Antrag beizufügen.
Auch wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Prozesskostenhilfe einige Zeit in Anspruch nimmt und damit für das Rechtsmittel normalerweise gültige Fristen überschritten werden, wirkt sich das nicht nachteilig aus.
Im Fall eines positiven Bescheides kann sofort Berufung eingelegt werden. Ist der Bescheid negativ, so erhält man eine kurze Überlegungsfrist von zwei bis drei Tagen, ob man trotzdem in die Berufung gehen will. In jedem Fall muss man die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragen.
§§114 ff. ZPO
Siehe auch Berufung, Fristen

Prozesskostenhilfe auch für die Erben?
Sachverhalt. Der Kostenbeamte des Gerichts setzte durch Schlusskostenrechnung zu Lasten des früheren Klägers und Erblassers 6292 EUR an Gerichtskosten fest. Die Gerichtskasse forderte das Geld von der Alleinerbin, die den Prozess des Erblassers weitergeführt hatte. Diese verweigerte die Zahlung jedoch mit dem Argument, die Prozesskostenhilfe müsse für sie weiterwirken.

Urteil und Begründung: Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Prozesskostenhilfe eine höchstpersönliche Berechtigung und somit nicht übertragbar und vererblich sei. Der Erbe müsse eine eigene Prozesskostenhilfe beantragen, was in diesem Fall nicht geschehen war. Das Gericht wies darauf hin, dass es allerdings denkbar erscheine, einem Erben die Prozesskostenhilfe ausnahmsweise nicht erst für die Zeit ab Antragstellung, sondern rückwirkend für den gesamten Prozess zu bewilligen.
OLG Frankfurt, 22 U 26/88; NJW — RR 1996, S. 776

Im Mietrecht :

Das Institut der Prozesskostenhilfe (früher: Armenrecht) gibt auch denjenigen Bürgern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, die finanzielle Möglichkeit, ihre Ansprüche notfalls gerichtlich durchzusetzen. Möchte ein Mieter oder ein Vermieter einen Prozess führen, können Kläger und Beklagter vor Verkündung eines Urteils im Rahmen des Prozesses den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die 1. Instanz stellen. Der Antrag ist beim gleichen Gericht einzureichen, bei dem die Hauptsache anhängig ist. Der Antrag kann schon vor Beginn des Prozesses gestellt werden oder während eines anhängigen Verfahrens.
Prozesskostenhilfe bekommt jedoch nur derjenige, dessen Einkommen eine bestimmte monatliche Grenze nicht überschreitet. Die jeweilige Einkommensgrenze ergibt sich aus speziellen Prozesskosten- hilfetabellen (§115 ZPO). Sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben, so muss nun das Gericht weiter prüfen, ob der Prozess, der mit Hilfe von Prozesskos- tenunterstützung geführt wird, Aussicht auf Erfolg hat. Ein Prozess darf nicht mutwillig geführt werden. Ist dies der Fall, so muss das Gericht den Prozesskostenhilfe-Antrag ablehnen. Dabei ist gleichgültig, ob PKH vom Kläger oder Beklagten beantragt wird.
Gegen eine negative Entscheidung (Ablehnung der Prozesskostenhilfe) hat der Antragsteller die Möglichkeit, binnen eines Monats „sofortige Beschwerde" einzulegen (§ 127 Abs. 3 ZPO).
Wird Prozesskostenhilfe bewilligt und möglicherweise der Partei auf weiteren Antrag hin ein Rechtsanwalt beigeordnet, den der Antragsteller nach seiner Wahl bestimmen kann, bezahlt die Staatskasse für den Fall, dass der Prozess verloren wird, die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts. Im Falle eines Verlustes des Prozesses müssen jedoch die Kosten des Gegners und dessen Anwalts aus eigener Tasche bezahlt werden. Die PKH deckt nicht das gesamte Prozess- kostenrisiko ab.
Übersteigt das monatliche Nettoeinkommen gewisse Einkommensgrenzen, wird in der Regel die Prozesskostenhilfe nur im Zusammenhang mit einer Pflicht zur Rückzahlung der gewährten Prozesskosten in Raten bewilligt. Falls der angestrengte Prozess verloren wird, muss der Begünstigte maximal 48 Monate lang Raten an die Staatskasse bezahlen. Die Flöhe der einzelnen Raten ist abhängig von der Flöhe des Einkommens und ergibt sich aus der Prozesskostenhilfetabelle (Anhang zur Zivilprozessordnung, ZPO). Je höher das Nettoeinkommen ist, umso höher sind auch die monatlichen Raten. Der Antragsteller erhält, wirtschaftlich gesehen, ein zinsloses Darlehen von der Staatskasse.
Weitere Stichwörter:
Gebühren, Prozesskosten, Rechtsanwalt

(§§ 114ff. ZPO). Das System der P., das das früher geltende Armenrecht abgelöst hat, will den Bürger mit geringerem Einkommen in die Lage versetzen, vor Gericht seine Rechte in gleicher Weise zu verfolgen, wie dies einer Partei möglich ist, die über ausreichende finanzielle Mittel zur Prozessführung verfügt. Einer Partei wird auf Antrag entsprechend ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach Massgabe einer Tabelle die ratenweise Bezahlung von Prozesskosten (einschl. der Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts) bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bei niedrigem Einkommen tritt völlige Kostenfreiheit ein. Die Vorschriften der ZPO über die P. gelten kraft Verweisung in anderen Verfahrensarten entsprechend (z.B. §176 VwGO, § 11a III ArbGG, § 14 FGG, §§397a, 406g III StPO), auch Rechtsberatung.

Bei einer Eigentumswohnung:

Mit dem "Gesetz über die Prozesskostenhilfe" ist das alte "Armenrecht" vor Jahren abgelöst worden. Es handelt sich bei der Prozesskostenhilfe (PKH) um eine Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge. Der zuständige Richter bewilligt oder versagt eine staatliche Fürsorgeleistung, übt "Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege" aus. Die Einzelheiten regeln die §§ 114 ff. ZPO. Wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei das "Ratenarmenrecht". Die Ratenzahlung der unvermögenden Partei ist das Grundprinzip der PKH. Nur bei ganz niedrigen Einkommen entfallen die Raten, sodass der Prozess von dieser Partei kostenfrei auf Kosten des Staates geführt werden kann. Im Falle des Verlustes des Prozesses wird die unterliegende Partei auch im Rahmen der PKH nicht davon befreit, der siegenden Partei die entstandenen Kosten zu erstatten. Selbst mit PKH kann einer armen Partei der Prozess teuer zu stehen kommen.

Selbstverständlich besteht auch im Rahmen von Wohnungseigentumsverfahren die Möglichkeit, dass der Kläger und/oder der Beklagte PKH beim zuständigen Richter beantragen (§§ 114, 117, 119 ZPO). Der Antrag muss allerdings während des Verfahrens gestellt werden; nach Abschluss des Verfahrens kann keine rückwirkende Bewilligung mehr ausgesprochen werden.

Die PKH kann auch nicht entzogen werden bei nachträglicher Verbesserung der Vermögensverhältnisse, allerdings kann das Gericht nachträglich anordnen, dass die gewährte PKH in Ratenzahlungen, die auf 48 Monatsraten (§115 ZPO) begrenzt sind, zurückbezahlt wird.

Der Staat gewährt sozusagen ein zinsloses Darlehen. Die PKH kann auch nur im gerichtlichen Verfahren gewährt werden. Das Recht der PKH ist nicht anwendbar bei Schiedsgerichtsverfahren oder notariell beurkundeten Vereinbarungen oderfürdieTeilnahme an -Eigentümerversammlungen.

Will ein Beteiligter an einem Wohnungseigentumsverfahren PKH für sich beantragen, so muss er ein Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen und vorlegen. Erhält der Antragsteller Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, so genügt es, wenn er dem Gericht den neuesten Bescheid vorlegt.

Im Sozialrecht:

Sozialgerichtsprozess

Im Arbeitsrecht:

schliesst sich an die Beratungshilfe an und wird in allen gerichtlichen Verfahren einschl. der Verfahren vor dem Landes- und Bundessozialgericht gewährt. Lediglich im Strafverfahren verbleibt es bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers. P. wird gewährt, wenn eine Partei nach ihren persönlichen u. wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil o. nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung o. Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Anspruchsberechtigt sind alleinstehende Personen mit einem Nettoeinkommen bis zu 2400DM. Sind Unterhaltsberechtigte vorhanden, gelten höhere Einkommensgrenzen. Ausnahmsweise besteht auch Anspruch auf P. bei höheren Einkommen. Bis zu einem Nettoeinkommen von 850DM braucht die Partei keine Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen. Übersteigt das Nettoeinkommen diesen Betrag, so sind gestaffelt nach einem Tabellensystem entsprechend der Höhe des Einkommens die Prozesskosten in monatlichen Raten, höchstens jedoch 48 DM zu zahlen. Bessern sich die finanziellen Verhältnisse, gibt es keine Nachzahlungen. Der Antrag auf P. ist beim zuständigen Gericht zu stellen. Ein Rechtsanwalt des Vertrauens der Partei ist im Interesse der Waffengleichheit immer beizuordnen, wenn sich die Gegenseite durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, u. zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Vertahren zwingend die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorschreibt. Der RA kann sich wegen der ihm zustehenden Vergütung an die Staatskasse halten. Bei einem Streitwert bis zu 5600 DM erhält der RA die gleichen Gebühren wie ein ausserhalb der P. tätiger RA. Bei Streitwerten bis zu 45000 DM ist die Gebühr gegenüber der Regelgebühr gemindert und bei höheren gleichmässig auf 540 DM festgesetzt. Aber auch bei Gewährung der P. hat im Falle des Unterliegens die Partei selbst die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten. Die PKH soll an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse angepasst werden.

(§114 ZPO) ist (seit 1980) die vor Beendigung des Verfahrens zu bewilligende finanzielle Unterstützung einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Führung eines Prozesses nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die P. wird nur dann gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die P. erfordert einen Antrag bei dem Prozessgericht. Die Bewilligung der P. bewirkt, dass die Partei Gerichtskosten und Vergütungsansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte (§ 122 ZPO) nicht begleichen muss. Die Gebühren der Rechtsanwälte werden aus der Staatskasse vergütet. Bei Verlust des Prozesses sind allerdings in der Regel die Kosten des Gegners (Anwaltskosten) zu erstatten. Lit.: Schoreit, A./Dehn, /., Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, 9. A. 2007; Kalthoener, E./Büttner, H./Wrobel- Sachs, H., Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. A. 2005; Dörndorfer, /., Prozesskosten- und Beratungshilfe für Anfänger, 4. A. 2006; Künzl, R./Koller, J., Prozesskostenhilfe, 2. A. 2003; Fischer, F., Prozesskostenhilfe, JuS 2004, 1068; Stackmann, N., Prozesskostenhilfe im Zivilprozess, JuS 2006, 233

, Strafprozessrecht: Im Strafverfahrensrecht können der Nebenkläger (§ 397 a StPO), der nebenklageberechtigte Verletzte (§ 406 g StPO) und der Privatkläger (§ 379 a StPO) entsprechend der für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten geltenden Vorschriften Prozesskostenhilfe beantragen.
Zivilprozessrecht: staatliche Sozialleistung für die arme Partei, die die Kosten eines Zivilprozesses nicht aufbringen kann (außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens wird ggf. Beratungshilfe gewährt). Voraussetzungen sind gem. § 104 ZPO, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nicht vollständig aufbringen kann (vgl. hierzu § 115 ZPO und die Tabelle zu § 114 ZPO), dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (wird nicht geprüft, wenn der Antragsteller in der Vorinstanz obsiegt hat und nun Prozesskostenhilfe für das vom Gegner betriebene Rechtsmittelverfahren begehrt, § 119 S.2 ZPO) sowie ein entsprechender Antrag (für den auch im Anwaltsprozess, auch vor dem Bundesgerichtshof, kein Anwaltszwang besteht) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (für die hierbei erforderliche Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt Vordruck-zwang, § 117 Abs. 4 ZPO). Vor der Bewilligung ist regelmäßig dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 118 Abs. 1 ZPO).
Die Bewilligung — die mit oder ohne Anordnung von Ratenzahlungen durch den Antragsteller erfolgen kann (§ 120 ZPO) — führt dazu (vgl. § 122 ZPO), dass die Justizkasse vom Antragsteller keine Gerichtskosten einfordert und die Kosten eines evtl. beigeordneten Rechtsanwalts übernimmt (nicht aber die ggf. an den Gegner zu erstattenden Kosten, § 123 ZPO, vgl. prozessualer Kostenerstattungsanspruch). Die Bewilligung gilt nur für die jeweilige Instanz (§ 119 S.1 ZPO) und hat grundsätzlich keine Rückwirkung.
Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält seine Vergütung aus der Staatskasse nach besonderen — niedrigeren — Gebührensätzen (§ 49 RVG). Soweit die Staatskasse zahlt, geht ein evtl. prozessualer Kostenerstattungsanspruch der Partei auf sie über (§ 59 Abs. 1 RVG). Der Rechtsanwalt kann aber auch im eigenen Namen diesen Kostenerstattungsanspruch (der sich nach den normalen RVG-Sätzen bemisst) geltend machen (§ 126 Abs. 1 ZPO).

(früher Armenrecht genannt) ist die vollständige oder teilweise Befreiung einer minderbemittelten Partei (eines Beteiligten) von den Prozesskosten. Eine P. oder Verfahrenskostenhilfe ist in den meisten Verfahrensordnungen - vielfach durch Verweisung auf §§ 114 ff. ZPO - vorgesehen (vgl. § 11 a ArbGG, §§ 76 ff. FamFG, §§ 379 a, 397 a, 406 g StPO, § 166 VwGO, § 142 FGO, § 73 a SGG, §§ 18, 129 ff. PatG).

1.
Voraussetzungen: a) Die Partei (der Beteiligte) kann die Kosten der Prozessführung oder der Zwangsvollstreckung aus ihrem Einkommen und, soweit zumutbar, aus ihrem Vermögen nicht, nur zum Teil oder - je nach Höhe des Einkommens und der Unterhaltsverpflichtungen (P. Bek. v. 10. 6. 2010 (BGBl. I 795) nur in (höchstens 48 Monats-)Raten aufbringen (§ 115 ZPO); entspr. Unterlagen sind vorzulegen (§ 117 II ZPO; VO über Vordrucke vom 17. 10. 1994, BGBl. I 3001, m. spät. Änd.). b) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein (§ 114 ZPO). Für die grenzüberschreitende P. innerhalb der EU gelten ergänzend §§ 1076 ff. ZPO.

2.
Über die Bewilligung von P. entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll (§§ 117, 127 I ZPO); die Bewilligung erfolgt für jeden Rechtszug besonders (§ 119 ZPO). Das Gericht kann - nach Anhörung des Gegners - in beschränktem Umfang Beweise erheben; auch der Abschluss eines Vergleichs ist möglich (§ 118 ZPO). Die Bewilligung von P. kann nur beschränkt durch die Staatskasse, die Verweigerung (oder Entziehung) grundsätzlich unbeschränkt mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 127 II, III ZPO).

3.
Wirkungen der bewilligten P.: a) Die Staatskasse kann Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten nur nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidung (z. B. Raten) gegen die Partei (den Beteiligten) geltend machen; von einer Sicherheitsleistung für die Prozesskosten ist die Partei befreit (§ 122 I ZPO). b) Soweit eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist (Anwaltsprozess), ggfs. auch sonst, wird der Partei ein von ihr gewählter, zur Vertretung bereiter, sonst ein vom Gericht bestellter Rechtsanwalt beigeordnet (§ 121 ZPO); die Erteilung einer Prozessvollmacht an ihn bleibt erforderlich. Dieser Rechtsanwalt hat Anspruch auf Vergütung durch die Staatskasse (Rechtsanwaltsgebühr); Ansprüche auf Vergütung kann er gegen die von ihm vertretene Partei nicht geltend machen (§ 122 I 3 ZPO), wohl aber gegen den unterlegenen Gegner (§ 126 ZPO). Die Bewilligung von P. für den Kläger (Rechtsmittelkläger) hat auch die einstweilige Befreiung des Gegners von der Pflicht zur Zahlung der Gerichtskosten zur Folge (§ 122 II ZPO). Das Gericht kann die Bewilligung der P. aufheben, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben oder festgesetzte Raten nicht beglichen werden (§ 124 ZPO). Die Bewilligung der P. hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten auf Grund einer entspr. gerichtlichen Entscheidung zu erstatten (Kostenerstattungsanspruch), keinen Einfluss (§ 123 ZPO). Zur Beratungshilfe außerhalb gerichtlicher Verfahren Rechtsberatung für Bürger mit geringem Einkommen.

Wie das vorstehende Zahlenbeispiel zeigt, stellt die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung (oder die Verteidigung gegen eine Forderung, die gegen einen geltend gemacht wird) bereits bei geringen Beträgen ein erhebliches finanzielles Risiko dar, das sich auch gut verdienende Bürger nicht immer leisten können. Viele sichern sich daher gegen dieses Risiko durch den Abschluß einer Rechtsschutzversicherung. Aber auch der Staat stellt eine Hilfe zur Verfügung, da er nicht möchte, daß der Zugang zu den Gerichten den Reichen vorbehalten bleibt: Wer «nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann», hat die Möglichkeit, bei dem Gericht, bei dem der Prozeß geführt werden soll, eine Prozeßkostenhilfe zu beantragen (§ 114 Abs. 1 Satzl ZPO). Sie muß ihm bewilligt werden, «wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint» (letzteres z.B. dann, wenn der Gegner mittellos ist, so daß auch aus einem obsiegenden Urteil nicht vollstreckt werden könnte). Das Gericht prüft, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Ist das der Fall, bewilligt es die Prozeßkostenhilfe. Diese bedeutet, daß der Betreffende zunächst keine Gerichtskosten zahlen muß und daß ihm ein Rechtsanwalt seiner Wahl «beigeordnet» werden muß, der auch zunächst sein Honorar vom Staat erhält. Gleichzeitig wird allerdings angeordnet, daß der Betreffende nach seinem Einkommen gestaffelte Raten auf die Prozeßkosten an die Landeskasse zahlen muß (§ 120 ZPO). Gewinnt er den Prozeß, so wird er von dieser Verpflichtung frei, weil dann der Gegner die gesamten Prozeßkosten tragen muß.

Verfügt eine Partei nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Durchführung eines Prozesses, so kann sie vor dem Prozeßgericht P. beantragen. Voraussetzungen und Bewilligungsverfahren sind in den §§114 ff. ZPO geregelt. Dem PKH-Antrag wird nur dann entsprochen, wenn das rechtliche Ersuchen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Dies bedeutet, daß bereits im PKH-Verfahren summarisch die Erfolgsaussichten der Hauptsache begutachtet werden müssen.




Vorheriger Fachbegriff: Prozesskosten | Nächster Fachbegriff: Prozesskostenvorschuss


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen