Prozessvollmacht

Die Parteien im Zivilprozess können sich stets und müssen sich z.T. (Anwaltszwang) durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Die P. ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschliesslich denjenigen, die durch eine Widerklage, ein Wiederaufnahmeverfahren und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; u. a. auch zur Bestellung eines Vertreters oder eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen, ferner zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis und zur Empfangnahme der vom Gegner zu erstattenden Kosten. Prozesshandlungen des Bevollmächtigten sind für die Partei ebenso verpflichtend, als wenn sie von ihr selbst vorgenommen wären; §§ 80ff. ZPO. Ähnliche Regelungen des gesetzlichen Inhalts der P. finden sich in den anderen Verfahrensordnungen.

(z.B. § 80 ZPO) ist die zur Vertretung in allen, einen Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen ermächtigende, durch Vorlage des Originals der Bevollmächtigungsurkunde nachzuweisende Vollmacht. Sie ist Prozesshand- lungsvoraussetzung. Sie kann sich entweder nur auf Prozesshandlungen oder auch auf Rechtsgeschäfte erstrecken. Lit.: Paulus, C. u.a., Rechtsschein der Prozessvollmacht, NJW 2003, 1692

rechtsgeschäftliche Vollmacht, die dem Prozessvertreter Vertretungsmacht zur wirksamen Vertretung der Partei im Prozess verleiht (§ 85 Abs. 1 ZPO). Ihr (individuell, aber nur mit eingeschränkter Außenwirkung abänderbarer, § 83 Abs. 1 ZPO) „Normalinhalt” ist in den §§ 81, 82 ZPO geregelt. Das Fehlen der Prozessvollmacht ist im Anwaltsprozess nur auf Rüge zu prüfen (§ 88 ZPO); ihr Nachweis kann nur durch schriftliche Vollmachtsurkunde geführt werden (§ 80 Abs. 1 ZPO).

ist die auf Prozesshandlung oder Rechtsgeschäft beruhende Vertretungsmacht im Prozess. Sie ist nicht Prozessvoraussetzung, sondern nur Prozesshandlungsvoraussetzung. Die Erteilung einer P. ist in allen Verfahrensordnungen geregelt (z. B. §§ 78-88 ZPO, § 67 VwGO, § 62 FGO, § 73 SGG, §§ 145 a I, 378, 387 StPO, § 11 FamFG). Die P. wirkt nach außen (Außenverhältnis) so, dass die vom Prozessbevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen und Rechtsgeschäfte für und gegen den Vertretenen gelten. Im Verhältnis zwischen dem Vertretenen und dem Prozessbevollmächtigten (Innenverhältnis) liegt der P. bei entgeltlicher Tätigkeit ein Geschäftsbesorgungsvertrag, bei unentgeltlicher Tätigkeit ein Auftrag zugrunde. Die P. unterliegt praktisch (Nachweis!) der Schriftform (§ 80 ZPO, § 67 III VwGO, § 62 III FGO, § 73 II SGG, §§ 145 a I, 378, 387 StPO).




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